Rz. 2

Mit Urt. v. 16.6.2011 hat der EuGH in der Rechtssache Weber und Putz[4] auf eine Vorlage des BGH vom 14.1.2009[5] entschieden, dass der Verkäufer einer beweglichen Sache im Rahmen der Nacherfüllung gegenüber dem Verbraucher verpflichtet sein kann, die bereits in eine andere Sache eingebaute mangelhafte Kaufsache auszubauen und eine mangelfreie Ersatzsache einzubauen oder die Kosten für beides zu tragen. Damit hat der EuGH eine Ausweitung des Nacherfüllungsanspruchs des Verbrauchers gegenüber der bis dato geübten Rechtspraxis in Deutschland vollzogen.

 

Rz. 3

Der BGH hatte bis zur Entscheidung des EuGH angenommen, dass der Nacherfüllungsanspruch des Käufers als Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs zu begreifen sei (vgl. § 433 Abs. 1 S. 2 BGB) mit der Folge, dass der Anspruch auf Nacherfüllung in seinem Umfang nicht weiter reichen könne als der ursprüngliche Anspruch auf Erfüllung.[6] Der Erfüllungsanspruch gehe nach § 433 Abs. 1 BGB regelmäßig aber nur auf Übereignung und Übergabe einer mangelfreien Kaufsache. Der BGH wollte infolgedessen dem Verbraucher einen Ersatz weitergehender Kosten gegen den Verkäufer, verursacht durch den Ausbau einer mangelhaften und den Einbau einer mangelfreien Kaufsache nur gewähren, wenn die weitergehenden Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach den §§ 437 Nr. 3, 440, 280 ff. BGB vorliegen – der Verkäufer also nach § 280 Abs. 1 BGB insbesondere schuldhaft gehandelt hatte.

 

Rz. 4

Nach Ansicht des EuGH in der Rechtssache Weber und Putz (vorstehende Rdn 2) erfasst hingegen bereits der Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers nach § 437 Nr. 1 BGB in seiner Auslegung an den Vorgaben des Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (VerbrGKRL) auch den Ausbau der mangelhaften Kaufsache und den Einbau einer mangelfreien Ersatzsache.

[4] C 65/09 und 87/09 = Slg. 2011, I-5257 = NJW 2011, 2269 = EWiR 2011, 489 (Klees). Dazu Popescu, BauR 2011, 1734; Maultzsch, GPR 2011, 253.
[5] VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660.

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