Rz. 52

Die neue kaufrechtliche Mängelhaftung infolge der Reform des Bauvertragsrechts gewährt dem Käufer mit § 439 Abs. 3 BGB in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben nach der VerbrGKRL einen gesetzlichen Anspruch gegen den Verkäufer auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen einer mangelhaften (Ausbau) und den Einbau oder das Anbringen einer nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache – und zwar im Sinne einer reinen Aufwendungsersatzlösung.

 

Rz. 53

Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

 

Rz. 54

Der Lieferant muss also im Rahmen der Mängelgewährleistung dem Käufer die Aufwendungen ersetzen, die diesem durch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache entstehen. Der Anwendungsbereich der vormals nur für den Verbrauchsgüterkauf bestehenden Rückgriffsmöglichkeit des Unternehmers gegenüber seinem Lieferanten wegen Aufwendungsersatz – die der Unternehmer im Verhältnis zu seinen Abnehmern zu tragen hat – wurde auf sämtliche Kaufverträge erweitert. Allerdings kann der Käufer nicht mehr "Aus- und Einbau" der Sache als Teil des Nacherfüllungsanspruchs nach § 437 Nr. 1 BGB selbst verlangen – sondern ist auf einen Anspruch auf Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen beschränkt.

 

Rz. 55

Die §§ 445a und b BGB gewähren ein Rückgriffsrecht für die Aus- und Einbaukosten für die gesamte Lieferkette. Beim Verbrauchsgüterkauf statuiert § 475 Abs. 4 BGB einen Ausschluss der Einrede der absoluten Unverhältnismäßigkeit.

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