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Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
Die rechtskräftige Scheidung hat erhebliche Konsequenzen für Ihre rechtliche Stellung. Diese möchte ich nachfolgend aufführen und erläutern.
1. Rechtskraft
Die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses tritt ein, wenn kein Beteiligter mehr das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen kann. Die Rechtsmittelfrist läuft für jeden Beteiligten separat und beträgt einen Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses. Da Beteiligte auch Rententräger und Lebensversicherungen sind, kann dieser Zeitpunkt nur durch das Gericht festgestellt werden. Den Scheidungsbeschluss mit dem gerichtlichen Rechtskraftvermerk, also der Bestätigung des Eintritts der Rechtskraft, sollten Sie sehr sorgfältig zu Ihren Unterlagen nehmen, da Sie ihn zukünftig beispielsweise in Erbangelegenheiten benötigen werden.
2. Gesetzliche Krankenversicherung
Wenn Sie und Ihre Kinder während der Ehe bei Ihrem Ehegatten beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert sind, weil dieser im Wesentlichen das Familieneinkommen erwirtschaftet, gilt dies für Sie jedoch nur bis zur Scheidung. Die Kinder bleiben grundsätzlich in der Familienversicherung mitversichert.
Mit der rechtskräftigen Scheidung erlischt für Sie die Mitversicherung nicht. Vielmehr setzt sich die Versicherung nahtlos als freiwillige Mitgliedschaft fort. Die Beiträge richten sich ab diesem Zeitpunkt ausschließlich nach Ihrem Einkommen bzw. den Unterhaltszahlungen.
Sie sind aber berechtigt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Austritt aus der Krankenversicherung zu erklären. Die Frist beginnt mit dem Hinweis der Krankenkasse auf das Austrittsrecht. Der Austritt wird erst wirksam, wenn das Mitglied eine anderweitige Krankenversicherung nachweist.
3. Unterhaltsanspruch auf Krankenvorsorge
Bereits während der Trennungszeit ist eine gerichtliche Entscheidung oder Vereinbarung über den Trennungsunterhalt getroffen worden. Nach rechtskräftiger Scheidung kann zusätzlich ein Anspruch auf Beiträge zu einer angemessenen Krankenvorsorge gem. § 1578 Abs. 2 BGB bestehen. Ein solcher Anspruch muss rechtzeitig nach der Scheidung geltend gemacht werden. Der Krankenvorsorgeunterhalt muss in eine Krankenversicherung eingezahlt werden.
4. Private Krankenversicherung
Bei privater Krankenversicherung ist nach den üblichen Verträgen der geschiedene Ehepartner weiterhin versichert. Die Beiträge richten sich dann nach Ihrem Alter, Geschlecht, sowie weiteren Risiken.
5. Pflegeversicherung
Hier gelten dieselben Regelungen wie bei der Krankenversicherung.
6. Namensrecht
Nach rechtskräftiger Scheidung haben Sie die Möglichkeit, den Ehenamen wieder aufzugeben und einen früheren Namen zu führen. Dies können Sie beim Standesamt unter Vorlage des rechtskräftigen Scheidungsbeschlusses beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)