Rz. 27
Im Mittelpunkt der Diskussion steht der Kostenaspekt, ob die Vorteile einer notariellen Beurkundung tatsächlich die Vorteile der notariell beurkundeten Vollmacht rechtfertigen. Wessen Vermögen einen Wert oberhalb von 2.000.000 EUR aufweist, hat für die notarielle Beurkundung einer Vorsorgevollmacht 1.735 EUR zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer zu errichten (siehe § 8 Rdn 63 ff.). Die notarielle Beglaubigung löst dagegen nur Gebühren von max. 84 EUR zzgl. Umsatzsteuer und die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde nur von 10 EUR (wertunabhängig) aus (siehe § 8 Rdn 65). Eine privatschriftliche Vollmacht löst für die Errichtung keine Gebühren aus (anders bei gewünschter Entwurfsfassung durch einen Juristen). Bei der Beurkundung ist natürlich zu berücksichtigen, dass von der Gebühr auch die Fertigung des Entwurfs umfasst ist. Die Praxis zeigt indes, dass oftmals von Anwälten konzipierte Vollmachten maßgeschneiderter sind. Eine entsprechende Erfahrung hat Kurze gemacht, der wie folgt ausführt:
Zitat
"Wenige, spezialisierte Notare beraten tatsächlich ausführlich und individuell. In zumindest einer Vielzahl von Fällen werden aber in einen Standardtext vom Vorzimmer lediglich die Daten eingefügt. Angesichts der Breite der notariellen Tätigkeit und der mit Blick auf den erforderlichen Beratungsaufwand im Vergleich zu anderen Geschäften überschaubaren Vergütung ist das sogar nachzuvollziehen."
Rz. 28
Gedanklich ist daher auch bei einer notariellen Beurkundung das Anwaltshonorar zur Konzipierung des Textes hinzuzurechnen. Bei der Vielzahl von Rechtsgebieten, die Notare beherrschen müssen, mag ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt auch anders mit solchen Mandaten umgehen. Ausdrücklich hält aber der Verfasser fest, dass es auch in diesem Bereich darauf ankommt, von welchem Anwalt bzw. welchem Notar sich ein Mandant beraten lässt. Viele Notare nehmen § 17 BeurkG ernst, erforschen den Willen des Vollmachtgebers und erstellen individuelle Entwürfe. Andererseits gibt es auch Anwälte, die ein Formular "aus der Schublade ziehen" und es nicht wirklich an die Anforderungen des Mandanten anpassen.