1. Überblick
Rz. 11
Die öffentliche Beglaubigung dient dem Zweck, dass die Person des Unterzeichners zuverlässig festgestellt worden ist. In Abgrenzung zur notariellen Beurkundung bezieht sich die Beglaubigung nur auf die angebrachte Unterschrift, so dass es sich bei der schriftlichen Erklärung lediglich um eine Privaturkunde i.S.v. § 416 ZPO handelt. Nur der vom Notar angebrachte Beglaubigungsvermerk hat den Charakter einer öffentlichen Urkunde i.S.v. § 415 ZPO.
Rz. 12
Eine öffentliche Beglaubigung ist das Zeugnis einer Urkundsperson darüber, dass die Unterschrift oder das Handzeichen in seiner Gegenwart zu dem angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen oder anerkannt worden ist und bezeugt, dass die im Beglaubigungsvermerk namentlich angeführte Person und der Erklärende identisch sind. Die öffentliche Beglaubigung ersetzt die notarielle Beurkundung (§ 128 BGB) und den Prozessvergleich (§ 127a BGB). Die notarielle Beurkundung stellt aber zur Beglaubigung ein Mehr dar, da u.a. der Text vorgelesen wird und (Teil-)Ausfertigungen möglich sind.
Hinweis
§ 63 BeurkG, wonach die Länder befugt waren, Beglaubigungen auf andere Stellen zu übertragen, ist m.W.v. 8.7.2017 ersatzlos aufgehoben worden.
2. Beglaubigung durch einen Notar
Rz. 13
Die öffentliche Beglaubigung erfolgt durch einen Notar (§ 129 Abs. 1 BGB). Es muss keine Niederschrift erstellt werden, sondern erforderlich ist eine Urkunde, die das Zeugnis, die Unterschrift und das Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) des Notars enthalten muss und Ort und Tag der Ausstellung angeben soll (Vermerk; § 39 BeurkG). § 40 BeurkG sieht weitere Bestimmungen für die Beglaubigung durch einen Notar vor, so etwa, dass der Notar den Inhalt nicht prüfen muss. Er hat lediglich zu prüfen, ob Gründe gegen sein Tätigwerden wie eine Vorbefassung bestehen (§ 40 Abs. 2 BeurkG).
Muster 6.2: Beglaubigungsvermerk
Muster 6.2: Beglaubigungsvermerk
Hiermit beglaubige ich die von mir anerkannte (alternativ: die in meiner Gegenwart vollzogene) Unterschrift des _________________________, geb. am _________________________, in _________________________, wohnhaft _________________________, ausgewiesen durch Vorlage seines Personalausweises.
Unterschrift Notar, Siegel
Rz. 14
Ob der Notar bei einer bloßen Unterschriftsbeglaubigung die Geschäftsfähigkeit prüfen muss und Zweifel festhalten oder gar die Beglaubigung ablehnen muss, ist umstritten. So ist § 11 BeurkG, der für die Beurkundung gilt, für bloße Unterschriftsbeglaubigungen nicht einschlägig, sondern nur § 40 Abs. 2 BeurkG. Überzeugend argumentiert Renner/Braun, dass ein Notar seine Amtspflichten verletzt, wenn er bei ihm bestehende Zweifel keinen Hinweis auf seine Bedenken in dem Beglaubigungsvermerk aufnimmt. Ebenfalls ist umstritten, ob ein Notar bei einer Beglaubigung auf das Zentrale Vorsorgeregister hinweisen muss. Nach § 20a BeurkG besteht eindeutig nur bei einer Beurkundung eine entsprechende Pflicht. Auch hier ist Renner/Braun zu folgen, wonach bei einer Beglaubigung ebenfalls ein Hinweis verpflichtend ist; Rezori sieht die Pflicht nur bei einer Entwurfserstellung durch den Notar.
Die notarielle Beglaubigung löst wertabhängige Gebühren aus (siehe § 8 Rdn 63 ff.).
3. Beglaubigung durch eine Betreuungsbehörde
Rz. 15
Die Betreuungsbehörden sind befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Betreuungsverfügungen und auf Vollmachten öffentlich zu beglaubigen (§ 7 BtOG). Sie steht der notariell beglaubigten Vollmacht gleich. Diese Befugnis erstreckt sich nur dann, wenn diese von natürlichen Personen erteilt werden. Eine solche Vollmacht entspricht den Anforderungen des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO, ist also im Grundbuchverkehr tauglich. Die Wirkung der öffentlichen Beglaubigung begrenzt § 7 Abs. BtGB ausdrücklich auf die Lebzeiten des Vollmachtgebers. Dies war bei § 6 BtBG a.F., der bis zum 31.12.2022 wirksam war, umstritten. Sehr überzeugend hat aber der BGH am 12.11.2020 begründet, dass solche Vollmachten auch nach dem Tod hinaus wirksam und im Grundbuchverkehr verwendet werden können. Diese Entscheidung kam für den Gesetzgeber zu spät, um sich von der Argumentation beeindrucken zu lassen und den Gesetzesentwurf zu ändern. Es ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber das Gesetz ändert und die Wirkung der öffentlichen Beglaubigung mit dem Tod des Vollmachtgebers nicht enden lässt. Das ist aber der einzige Kritikpunkt an der Neuregelung. Das Problem besteht nun darin, dass das Grundbuchamt oder das Nachlassgericht bei einer Ausschlagungserklärung, bei der gem. § 1945 BGB eine öffentlich beglaubigte Vollmacht erforderlich ist, gar nicht wissen können, ob der Vollmachtgeber noch lebt. Man...