Rz. 33

Die Frage nach der Religion, der Weltanschauung und der sexuellen Identität galt bereits in der Vergangenheit als unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre des Bewerbers (vgl. Schaub, ArbRHB, § 26 Rn 40). Die Unzulässigkeit der Frage folgt heute unmittelbar aus §§ 1, 7 AGG. Eine Ausnahme besteht bei Arbeitsverhältnissen im kirchlichen Bereich oder bei konfessionsgebunden Unternehmen und Institutionen, soweit eine unterschiedliche Behandlung gem. § 9 AGG gerechtfertigt ist. Soweit nicht ausnahmsweise nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO zulässig, ist das Abfragen von Daten, aus denen sich die rassische oder ethnische Herkunft, die religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ergibt, oder das Abfragen von Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung verboten.

 

Rz. 34

Die Zulässigkeit der Frage nach einer Scientology-Mitgliedschaft wurde in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Problematik gesehen, ob es sich bei der Scientology-Kirche um eine Religion i.S.d. Art. 4 GG handelt. Dies hat das BAG (v. 22.3.1995, BAGE 79, 3, 9) verneint. Z.T. wird die Frage daher jedenfalls bei einer Einstellung von Arbeitnehmern in einer Vertrauensstellung für zulässig gehalten (Bauer/Baeck/Merten, DB 1997, 2534). Ob allerdings außerhalb von Tendenz- und kirchlichen Unternehmen nach dem Inkrafttreten des AGG tatsächlich noch von einer Zulässigkeit der Frage ausgegangen werden kann, ist höchst zweifelhaft und wohl abzulehnen. Die subjektive Weltsicht der Organisation und ihrer Mitglieder als bestimmendes Merkmal einer Weltanschauung i.S.d. § 1 AGG ist kaum zu bestreiten (vgl. ErfK/Schlachter, § 1 AGG Rn 8). Dies gilt umso mehr, als die Organisation in mehreren Ländern, so auch bspw. in Frankreich, als Religion anerkannt wurde.

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