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Die Frage nach Lohn- und Gehaltspfändungen wird in der Rspr. unterschiedlich beurteilt. Wegen des hiermit verbundenen, je nach Umfang der Pfändungen erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwandes für den Arbeitgeber ist ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers zu bejahen, sodass die Frage zugelassen werden sollte (so Moritz, NZA 1987, 329, 333; a.A. ArbG Berlin v. 16.7.1986, BB 1986, 1853 = AuR 1987, 32; Schaub, ArbRHB, § 26 Rn 28).

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