Rz. 216
Franchise-Geber und Franchise-Nehmer sind i.d.R. unterschiedlich strukturiert.
Während die Franchise-Geber-Gesellschaft meistens als GmbH oder als AG gesellschaftsrechtlich organisiert ist, ist der typische Franchise-Nehmer nach wie vor eine natürliche Person. Teilweise ist der Franchise-Nehmer Kleinstgewerbetreibender und nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen.
Rz. 217
Vielfach sind Franchise-Nehmer-Gesellschaften, insb. dann, wenn der Franchise-Vertrag von Eheleuten abgeschlossen wird, auch als GbR organisiert, wobei diese Ordnungsstruktur i.d.R. dann auch für die Dauer des Franchise-Vertrages beibehalten wird.
Franchise-Nehmer-Gesellschaften können nicht als Partner-Gesellschaften strukturiert sein, da diese Art der Partnerschaft nur Freiberuflern vorbehalten ist (§ 1 Abs. 1 PartGG).
Rz. 218
Teilweise beteiligen sich Franchise-Geber auch an Franchise-Nehmer-Gesellschaften, damit diese insb. in der Start-up-Phase über das notwendige Eigenkapital verfügen. Derartige Beteiligungsnormen sind nicht unbedenklich. Zum einen hält das Franchise-System durch diese Beteiligung ein horizontales Element. Liegt dann die Beteiligung des Franchise-Gebers an jeder einzelnen Franchise-Nehmer-Gesellschaft noch über 50 %, ist nicht auszuschließen, dass in der Bildung solcher Gemeinschaftsunternehmen ein unzulässiges Kartell i.S.v. § 1 GWB zu sehen ist. Der abgeschlossene Franchise-Vertrag wäre dann gem. § 134 BGB nichtig.
Hinweis
Wird also eine solche Beteiligungsvariante gewählt, sollte von vorneherein festgelegt werden, dass der Franchise-Geber zum einen nicht mehrheitlich beteiligt ist und zum anderen die Beteiligung des Franchise-Gebers nach und nach durch Übertragung von Anteilen auf den Franchise-Nehmer oder von diesem benannte Dritte zurückgefahren wird, wobei der Break Even der entscheidende Zeitpunkt für das Zurückfahren der Beteiligung des Franchise-Gebers auf eine Minderheitsbeteiligung sein kann.
Rz. 219
Unbedenklich ist eine solche Beteiligung aber auch zum anderen deswegen nicht, weil dem Franchise-Geber auch entsprechende Gewinnanteile zufließen, die dieser neben den laufenden Franchise-Gebühren erhält. Diese Gewinnanteile sind rechnerisch bei der Beurteilung der Angemessenheit der laufenden Franchise-Gebühr mit zu berücksichtigen. Beträgt dann aber die laufende Franchise-Gebühr mehr als 20 % des Gesamtnettoumsatzes, kann schon die Grenze zum Wuchertatbestand und damit zur Sittenwidrigkeit des Franchise-Vertrages gem. § 138 Abs. 2 BGB überschritten sein.