Rz. 30

Von einem Lizenzvertrag spricht man, wenn der Inhaber eines Patents oder einer Marke (Lizenzgeber) dem Lizenznehmer die Erlaubnis erteilt, diese Schutzrechte in bestimmter Weise, in bestimmtem Umfang und einem bestimmten räumlichen Gebiet zu nutzen.[62] Dabei ist der Begriff der Lizenz weder im Zivilrecht, noch im PatG oder MarkenG näher geregelt.[63]

 

Rz. 31

Handelt es sich um Rechte und Gegenstände, für die keine gewerblichen Schutzrechte erworben werden können, werden diese i.d.R. Dritten durch einen sog. Know-how-Überlassungsvertrag zur Nutzung zur Verfügung gestellt.[64] Dabei spricht man von einer Know-how-Vereinbarung, wenn technische, kaufmännische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen angegeben werden, deren Benutzung dem Know-how-Nehmer die Produktion und den Vertrieb von Gegenständen, aber auch sonstige betriebliche Tätigkeiten, wie Organisation und Verwaltung, gestattet bzw. ermöglicht.[65]

 

Rz. 32

Ein Lizenzvertrag unterscheidet sich vom Know-how-Überlassungsvertrag dadurch, dass der Lizenzgeber beim Lizenzvertrag i.d.R. nur eine passive Rolle hat, die sich darin äußert, dass er Lizenzrechte zur Verfügung stellt und deren Nutzung durch den Lizenznehmer duldet. Damit beinhaltet der reine Lizenzvertrag keinen Vertrieb der so hergestellten Produkte. Demgegenüber spielt beim Know-how-Überlassungsvertrag nicht nur die Überlassung des Know-how die entscheidende Rolle, sondern die durch die Know-how-Überlassung verschaffte Möglichkeit, Produkte herzustellen und zu vertreiben.

 

Hinweis

Werden Know-how-Überlassungsvertrag und Lizenzvertrag miteinander gekoppelt, kommt ein solcher Vertrag einem Franchise-Vertrag nahe. Beide Vertragstypen unterscheiden sich dann nur noch dadurch, dass Franchise-Verträge i.d.R. Weisungs- und Kontrollrechte enthalten, die einem Lizenz- und Know-how-Überlassungsvertrag i.d.R. fremd sind.[66] Auch unterscheiden sich ein Lizenz- und Know-how-Überlassungsvertrag von einem Franchise-Vertrag dadurch, dass i.d.R. keine straffe Systemorganisation, wie sie für Franchise-Systeme zwingend ist, gegeben ist.

[62] S.a. zur Vertragsgestaltung und steuerrechtlichen Fragen von Lizenzverträgen Backu, ITRB 2001, 118.
[63] S. dazu statt aller und ausführlich: Pfaff/Osterrieth/Winzer, Lizenzverträge, S. 297–497 mit unterschiedlichen Vertragsmuster von Know-how-Lizenzverträgen.
[64] S. dazu Pfaff/Osterrieth/Winzer, Lizenzverträge, Rn 426.
[65] Zum Ganzen: Gitter, Handbuch des Schuldrechts, S. 482 ff.
[66] Vgl. Weber, JA 1983, 352; Gitter, Handbuch des Schuldrechts, S. 482 f.; Lachmann, EWS 1998, 240.

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