Rz. 220
Die gesellschaftsrechtlichen Strukturen von Franchise-Geber- und Franchise-Nehmer-Gesellschaft sind unterschiedlich. Diese sind auch nicht von der jeweiligen Vertriebsform bzw. der Art des Franchise-Systems (Waren- oder Dienstleistungs-Franchise) abhängig. Insofern ist es also ohne Bedeutung, ob die Franchise-Geber- oder Franchise-Nehmer-Gesellschaft als Personen- oder Kapitalgesellschaft strukturiert ist.
a) Personengesellschaft
Rz. 221
Die Rechtsformen der Personengesellschaften sind sowohl für die Franchise-Geber- als auch für die Franchise-Nehmer-Gesellschaft denkbar, also die Gründung einer OHG oder KG oder einer GmbH & Co. KG.
Rz. 222
Häufig werden Franchise-Nehmer-Gesellschaften auch als GbR betrieben, so bei Dienstleistungs-Franchisen, wie z.B. Makler-Franchise-Systemen, die nunmehr nach der BGH-Entscheidung vom 29.1.2001 auch rechtsfähig ist.
Rz. 223
Allerdings sollte im Franchise-Vertrag festgehalten werden, dass lediglich einer der Gesellschafter der als GbR strukturierten Franchise-Nehmer-Gesellschaft als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter Willenserklärungen für die Gesellschaft abgeben und entgegennehmen kann. Anderenfalls kann eine von diesem Franchise-Nehmer abgegebene einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung gem. § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden, wenn ihr weder eine Vollmacht der anderen Gesellschafter beigefügt war, noch sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder einer Erklärung der anderen Gesellschafter ergibt, dass dieser Gesellschafter zur alleinigen Vertretung der Franchise-Nehmer-Gesellschaft berechtigt ist.
Rz. 224
Letztlich entscheiden das Haftungsrisiko und steuerliche Gestaltungsformen darüber, ob eine Personengesellschaft als geeignete Gesellschaftsform für die Franchise-Geber- oder Franchise-Nehmer-Gesellschaft angesehen wird.
b) Kapitalgesellschaft
Rz. 225
Franchise-Geber- und Franchise-Nehmer-Gesellschaften werden sowohl in der Rechtsform der GmbH als auch der AG gegründet.
Rz. 226
In letzter Zeit ist eine Tendenz feststellbar, Franchise-Geber-Gesellschaften als AG zu gründen, um die Franchise-Nehmer an der Franchise-Geber-Gesellschaft durch Aktien beteiligen zu können. Damit soll eine stärkere Bindung innerhalb des Franchise-Systems herbeigeführt werden.
Hinweis
Da sowohl die Anteile an einer GmbH als auch einer AG fungibel sind, ist es notwendig, i.R.d. Franchise-Vertrages festzulegen, dass die Aktien bzw. Anteile am Stammkapital der GmbH nicht auf mit dem Franchise-System konkurrierende Dritte übertragen werden dürfen. Anderenfalls besteht die Gefahr des Know-how-Abflusses des Franchise-Systems an konkurrierende Franchise-Systeme oder konkurrierende Unternehmen.
Rz. 227
Soweit der Franchise-Nehmer zunächst den Franchise-Vertrag als natürliche Person und Inhaber eines einzelkaufmännischen Unternehmens abgeschlossen hat, stellt sich immer die Frage, ob der Franchise-Nehmer berechtigt ist, die Rechte und Pflichten aus dem Franchise-Vertrag auf eine von ihm gegründete oder übernommene Kapitalgesellschaft zu übertragen. Eine solche Übertragung ist von der Einwilligung (§ 183 BGB) des Franchise-Gebers abhängig zu machen. Zugleich ist eine Ergänzungsvereinbarung zum Franchise-Vertrag abzuschließen, in der die Einzelheiten der vom Franchise-Geber erteilten Einigung festgehalten werden.
Darüber hinaus steht dem Franchise-Nehmer die Möglichkeit zu, vor Abschluss des Franchise-Vertrages eine Unternehmergesellschaft i.S.v. § 5a GmbHG zu gründen. Da diese Gesellschaft als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB anzusehen ist, ist damit der Franchise-Nehmer im Zeitpunkt des Abschlusses des Franchise-Vertrages bereits Unternehmer, sodass eine Widerrufsbelehrung, wenn der Franchise-Vertrag zum einen eine Bezugsbindung enthält und zum anderen die Widerrufswertgrenze von 75.000,00 EUR (§ 513 BGB) nicht überschritten wird, nicht notwendig ist. Verlangt allerdings der Franchise-Geber zwingend vom Franchise-Nehmer als Erfordernis für den Abschluss des Franchise-Vertrages die Gründung einer Unternehmergesellschaft i.S.v. § 5a GmbHG, um so den Verbraucherschutz zu unterlaufen, ist ein solches Vorgehen als unzulässige Umgehung von Verbraucherschutzvorschriften anzusehen. Ein solcher Franchise-Nehmer ist dann gleichwohl, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, über sein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu belehren.
Rz. 228
Da bei Abschluss des Franchise-Vertrages nicht vorherzusehen ist, wann ggf. die Rechte und Pflichten aus dem Franchise-Vertrag auf eine vom Franchise-Nehmer gegründete Kapitalgesellschaft übertragen werden, ist es auch nicht zu empfehlen, bereits entsprechende Regelungen in den Franchise-Vertrag aufzunehmen. Solche Regelungen unterliegen näm...