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Franchise-Nehmer sind nicht als Handelsvertreter einzuordnen. Diese sollen nämlich nicht – wie es § 84 Abs. 1 HGB für den Handelsvertreter verlangt – für den Franchise-Geber als Unternehmer Verträge vermitteln oder in dessen Namen abschließen. Vielmehr beziehen die Franchise-Nehmer die Produkte auf eigene Rechnung, um sie im eigenen Namen wieder zu verkaufen; Dienstleistungen werden vom Franchise-Nehmer bei einer Dienstleistungs-Franchise im eigenen Namen erbracht. Die Tätigkeit des Franchise-Nehmers ist somit nicht auf die Erzielung eines Zwischengewinns gerichtet. Franchise-Nehmer arbeiten mit eigenem Kapitaleinsatz und tragen in vollem Umfang das unternehmerische Risiko.

Dabei ist nicht zu verkennen, dass das Verhältnis zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer weitgehende Ähnlichkeiten mit einem Handelsvertreterverhältnis aufweist, sodass auch die Kriterien für die Selbstständigkeit eines Franchise-Nehmers analog § 84 Abs. 1 HGB zu bestimmen sind. Diese sind insoweit Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, wie der BGH zuletzt noch in seinem Beschl. v. 16.10.2002[67] festgestellt hat.

[67] NJW-RR 2003, 277 "Vom Fass"; dazu Flohr/Petsche, Franchiserecht, Rn 175 ff. m.w.N.

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