Rz. 25
Mangels gesetzlicher Regelungen wird das Franchise-Recht in der BRD durch
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die Regelungen des allgemeinen Zivil-, Handels-, Gesellschafts-, Wettbewerbs-, Kartell-, Verbraucherschutz- sowie Arbeits- und Sozialversicherungsrechts, |
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eine uneinheitliche obergerichtliche Rspr. und |
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Grundsatzentscheidungen des BGH |
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Die Vorschriften des SchuMoG vom 26.11.2001 gelten für alle Franchise-Verträge, die nach dem 31.12.2001 abgeschlossen wurden. Vorher abgeschlossene Franchise-Verträge blieben vom neuen Recht unberührt, d.h. insofern sind die alten Vorschriften, wie auch die in das BGB integrierten Nebengesetze, nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBG weiterhin anwendbar. Bei Dauerschuldverhältnissen war es jedoch erforderlich, diese bis zum 1.1.2003 an das neue Recht anzupassen (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBG). Zwar ging der Gesetzgeber davon aus, dass durch die Schuldrechtsreform keine gravierenden Einschnitte in das Zivilrecht erfolgt sind und das BGB ohne Wertungsbrüche fortgeführt wird, doch gilt dies nicht für solche zum 31.12.2001 bestehende und über den 1.1.2002 hinaus fortlaufende Franchise-Verträge. Diese mussten nicht nur an das neue Recht der Leistungsstörungen und der Verjährungsregelungen angepasst werden, sondern es musste auch zugleich berücksichtigt werden, dass das Recht der fristlosen Kündigung von Dauerschuldverhältnissen nunmehr in § 314 BGB geregelt ist und auch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sowie die sich immer bei Dauerschuldverhältnissen stellenden Fragen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten und eines damit verbundenen Schadensersatzanspruchs nach den Grundsätzen der cic nunmehr ihre gesetzliche Grundlage in §§ 310, 311 BGB gefunden haben.
Rz. 26
Die rechtliche Beurteilung von Franchise-Verträgen und die Ausgestaltung eines Franchise-Vertrages haben sich daher an den allgemein gültigen Gesetzen zu orientieren, wobei wegen des Charakters eines Franchise-Vertrages als Dauerschuldverhältnis den Grundsätzen von Treu und Glauben besondere Bedeutung zukommt, insb. dann, wenn es darum geht zu beurteilen, ob ein Festhalten an einem langfristig abgeschlossenen Franchise-Vertrag zugemutet werden kann. Ist die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien sehr eng und wird sie von partnerschaftlicher Zusammenarbeit geprägt wie etwa beim Franchise-Vertrag, bestehen sogar gegenseitige Fürsorgepflichten, die umso mehr zur Rücksichtnahme auf die Interessen der jeweils anderen Partei verpflichten.