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Franchise-Verträge sind dogmatisch von Vertragshändlerverträgen zu unterscheiden, obwohl allgemein vom "höchsten Verwandtschaftsgrad" zum Franchising gesprochen wird.[68] Nach der Definition von Ulmer[69] ist der Vertragshändler ein "Kaufmann", dessen Unternehmen in die Vertriebsorganisation eines Herstellers von Markenwaren in der Weise eingegliedert ist, dass er erst durch Vertrag mit dem Hersteller oder einem von diesem eingesetzten Zwischenhändler ständig übernimmt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Vertragswaren im Vertragsgebiet zu vertreiben und ihren Absatz zu fördern, die Funktion und Risiken einer Handelstätigkeit hiernach auszurichten und im Geschäftsverkehr das Herstellerzeichen neben der eigenen Firma herauszustellen.

Dies sind zwar auch Elemente, die auf den Franchise-Vertrag zutreffen, doch ist die Organisation eines Franchise-Systems noch viel straffer als die eines Vertragshändlersystems. Hinzu kommen dauernde Beratungs- und Schulungspflichten des Franchise-Gebers und dessen Möglichkeit, Kontrollrechte ggü. dem Franchise-Nehmer auszuüben.

[68] Statt aller: Skaupy, DB 1982, 2448 f.; s.a. Gutbrod, EuZW 1991, 235 ff.
[69] Der Vertragshändler, S. 206.

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