Rz. 36
Mit dem Abschluss des Franchise-Vertrages beteiligt sich der Franchise-Nehmer trotz Leistung der Eintrittsgebühr nicht an der Gesellschaft des Franchise-Gebers. Beide schließen somit miteinander keinen Gesellschaftsvertrag ab.[75] In Franchise-Verträgen wird z.T. auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Abschluss des Franchise-Vertrages keine gesellschaftsrechtlichen Strukturen verfolgt werden.
In amerikanischen Vertragsmustern wird sogar ausdrücklich festgehalten, dass der Franchise-Nehmer als selbstständiger Unternehmer tätig ist und nicht gesellschaftsrechtlich mit dem Franchise-Geber verbunden ist. Dies wird i.d.R. durch eine Formulierung, wie die folgende, zum Ausdruck gebracht.
Rz. 37
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Muster 6.1: Franchise-Nehmer als selbstständiger Unternehmer (englisch)
Franchisee is an independent contractor and is not an agent, representative, partner or employee of franchisor.[76]
Entsprechendes gilt auch für die nachfolgende Formulierung.
Rz. 38
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Muster 6.2: Franchise-Nehmer als selbstständiger Unternehmer
Der Franchise-Nehmer hat im Geschäftsverkehr mit dritten Personen jegliches Verhalten zu unterlassen, das den unzutreffenden Eindruck einer Vertretung bzw. des Gesellschafts-, Treuhand- oder Arbeitsverhältnisses zwischen dem Franchise-Geber einerseits und dem Franchise-Nehmer andererseits entstehen lassen könnte.[77]
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