Rz. 36

Mit dem Abschluss des Franchise-Vertrages beteiligt sich der Franchise-Nehmer trotz Leistung der Eintrittsgebühr nicht an der Gesellschaft des Franchise-Gebers. Beide schließen somit miteinander keinen Gesellschaftsvertrag ab.[75] In Franchise-Verträgen wird z.T. auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Abschluss des Franchise-Vertrages keine gesellschaftsrechtlichen Strukturen verfolgt werden.

In amerikanischen Vertragsmustern wird sogar ausdrücklich festgehalten, dass der Franchise-Nehmer als selbstständiger Unternehmer tätig ist und nicht gesellschaftsrechtlich mit dem Franchise-Geber verbunden ist. Dies wird i.d.R. durch eine Formulierung, wie die folgende, zum Ausdruck gebracht.

 

Rz. 37

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Muster 6.1: Franchise-Nehmer als selbstständiger Unternehmer (englisch)

Franchisee is an independent contractor and is not an agent, representative, partner or employee of franchisor.[76]

Entsprechendes gilt auch für die nachfolgende Formulierung.

 

Rz. 38

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Muster 6.2: Franchise-Nehmer als selbstständiger Unternehmer

Der Franchise-Nehmer hat im Geschäftsverkehr mit dritten Personen jegliches Verhalten zu unterlassen, das den unzutreffenden Eindruck einer Vertretung bzw. des Gesellschafts-, Treuhand- oder Arbeitsverhältnisses zwischen dem Franchise-Geber einerseits und dem Franchise-Nehmer andererseits entstehen lassen könnte.[77]

[75] Vgl. in diesem Zusammenhang beim Abschluss eines sog. Beteiligungsvertrages zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer: OLG Hamm, NZG 2000, 1169; Die Revision wurde durch den BGH (II ZR 124/00) durch Beschl. v. 17.7.2002 nicht zur Entscheidung angenommen. Das LG Bochum und das OLG Hamm gingen davon aus, dass der abgeschlossene Beteiligungsvertrag wegen zu großer Eingriffe in die unternehmerische Selbstständigkeit des Franchise-Nehmers, insb. wegen der Zustimmungsvorbehalte des Franchise-Gebers gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.
[76] So die entsprechende Regelung im Internationalen Franchise-Vertrag des Pizza Hut-Franchise-Systems.
[77] S. dazu Flohr, Franchise-Vertrag, S. 118.

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