Rz. 40

Genossenschaften und Handelsketten unterscheiden sich ebenfalls in ihrer Struktur vom Franchising, auch wenn einzelne Handelsketten vereinzelt dem Franchising zugeordnet werden. Die überwiegende Meinung unterscheidet aber zu Recht zwischen Franchise-Systemen auf der einen und freiwilligen Handelsketten und Genossenschaften auf der anderen Seite.[78] Genossenschaften sind Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezwecken. Damit kann das Tätigkeitsbild einer Genossenschaft einem Franchise-System nahekommen.[79] Allerdings fehlt einem kooperativen Genossenschaftssystem die Möglichkeit, Weisungs- und Kontrollrechte auszuüben. Auch sind Genossenschaften gesellschaftsrechtlich organisiert, während bei Franchise-Systemen die individual-rechtliche Beziehung im Vordergrund steht.[80]

 

Rz. 41

Ähnliches gilt für freiwillige Handelsketten. Hierbei handelt es sich um freiwillige Zusammenschlüsse selbstständiger Groß- oder Einzelhändler, wobei die rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit der jeweiligen Mitglieder gewahrt bleibt. Es mangelt aber bei solchen freiwilligen Handelsketten an der straffen Organisation und den Überwachungs- und Kontrollmechanismen, so wie sie ein Franchise-System prägen.[81]

[78] So zu Recht Gitter, Handbuch des Schuldrechts, S. 480; Weber, JA 1983, 352.
[79] S. dazu Skaupy, DB 1982, 2448.
[80] S.a. dazu: Gitter, Handbuch des Schuldrechts, S. 481.
[81] S.a. dazu: Gitter, Handbuch des Schuldrechts, S. 481.

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