Rz. 81
Auch insoweit ist das Urt. d. OLG München vom 16.9.1993 maßgebend. Hier heißt es im zweiten Leitsatz:
Zitat
Der Franchise-Geber, der wegen vorvertraglicher Aufklärungspflicht schadensersatzpflichtig ist, kann dem Franchise-Nehmer nicht als Mitverschulden entgegenhalten, dass er leichtfertig den Anpreisungen des Franchise-Gebers vertraut hat.
Dieser Leitsatz gilt nicht uneingeschränkt. Man wird zu differenzieren haben zwischen solchen Franchise-Nehmern, die Existenzgründer sind, und solchen Franchise-Nehmern, die bereits über kaufmännische Erfahrung verfügen, etwa ein eigenes Einzelhandelsgeschäft betreiben und den Franchise-Vertrag z.B. deswegen abschließen, um sich im Zuge der Ausweitung des Geschäftsbetriebs ein sog. "zweites Standbein" zu verschaffen und solche Unternehmensentscheidungen, die von Franchise-Gebern beeinflusst werden, und solchen, die ausschließlich von Franchise-Nehmern getroffen werden.
Rz. 82
Hier kann unterschiedliche Vorkenntnis vorausgesetzt werden. Von einem geschäftserfahrenen Franchise-Nehmer kann man auch verlangen, dass dieser Nachforschungen anstellt und ggf. überprüfen lässt, ob die Angaben des Franchise-Nehmers zutreffen. Allerdings kann man nicht vom Franchise-Nehmer verlangen, dass dieser die Franchise-Geber-Gesellschaft vor Abschluss eines Franchise-Vertrages im Wege einer Due Diligence durchleuchten lässt.
Rz. 83
Als Leitlinie mag hier gelten:
Je umfassender die Vorbildung und berufliche Erfahrung des Franchise-Nehmers ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen eines Mitverschuldens des Franchise-Nehmers gemindert wird.
Zu berücksichtigen ist somit ein Mitverschulden ausschließlich nach § 254 BGB.