Rz. 43

Bis zum Erlass des Dekartellierungsgesetzes im Jahr 1948 waren alle Formen vertikaler Wettbewerbsbeschränkungen unbeschränkt zulässig. Danach waren namentlich solche Ausschließlichkeits- und Vertriebsbindungen verboten, durch die der Wettbewerb wesentlich beschränkt oder die Freiheit der Konkurrenten ungebührlich beeinträchtigt wurden. Als Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot vertikaler Vertriebsbindungen wurden solche Ausschließlichkeitsbindungen angesehen, die sich lediglich als untergeordnete Nebenverpflichtung zu anders gearteten Hauptverpflichtungen darstellten.[83] Dies galt insb. für Kundenschutzklauseln in Lieferverträgen zwischen Konkurrenten.[84] In Zeiten sich häufender Zusammenschlüsse gewinnen Kundenschutzvereinbarungen zunehmend an Bedeutung. Vereinbart werden sie insb. in Subunternehmerverträgen, dienen aber auch dem gegenseitigen Schutz von Konkurrenten und werden als Instrument eingesetzt, um Mitarbeiter vom Markt fernzuhalten und/oder diese gar vom Marktzutritt auszuschließen. Kundenschutzklauseln finden sich letztlich auch in Verträgen über eine Unternehmensveräußerung oder die Vermietung/Verpachtung eines Geschäfts bzw. von Geschäftsräumen.[85]

 

Rz. 44

I.d.R. versteht man unter Kundenschutz die Einräumung von Ansprüchen des Kundenschutzberechtigten ggü. dem Kundenschutzverpflichteten bei Vertragsabschlüssen des Kundenschutzverpflichteten mit Dritten (Kunden) und Vereinbarungen über die Vermeidung von Vertriebskonkurrenz des Kundenschutzverpflichteten ggü. dem Kundenschutzberechtigten im Hinblick auf bestimmte Kunden.[86]

 

Rz. 45

Schon allein diese Ausprägung zeigt, dass Kundenschutzvereinbarungen nicht mit Franchise-Vereinbarungen vergleichbar sind. Es fehlen die straffe Betriebsorganisation sowie Einsichts- und Kontrollrechte.

 

Rz. 46

Allerdings kann ein Franchise-Vertrag auch eine Kundenschutzvereinbarung umfassen. Dies gilt für solche Franchise-Verträge, bei denen der Franchise-Nehmer nicht ein bestimmtes Vertragsgebiet zur Nutzung erhält, sondern die Kunden des Franchise-Nehmers insgesamt geschützt werden, sei es nun im Verhältnis der Franchise-Nehmer untereinander oder im Verhältnis des Franchise-Nehmers zum Franchise-Geber.[87]

[83] Zum Ganzen: Liesegang, in: Handbuch Vertriebsrecht, § 38 Rn 1–20.
[84] Grundlegend BGHZ 5, 71, 74 – Kundenschutzklausel; BGHZ 5, 126, 130 – Columbus-Kaffee.
[85] Beispielhaft OLG Frankfurt am Main, WuW/E 4488 – Konkurrenz im selben Haus; OLG Stuttgart, WuW/E 3965 – Marienprodukte; OLG Karlsruhe, WuW/E 3968 – Apothekenpacht.
[86] Grds. zum Ganzen: Thamm, BB 1995, 790 mit einer ausführlichen Darstellung des rechtlichen Begriffs "Kundenschutz"; s. ergänzend auch: Das Vertragsmuster einer Kundenschutzvereinbarung in: Schulte-Nölke/Flohr, Formularbuch Vertragsrecht, Teil 15 Abschn. 5 Rn 15.
[87] Zum Ganzen: Liesegang, in: Handbuch Vertriebsrecht, § 38 Rn 17 ff.

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