Rz. 84
Immer wieder versuchen Franchise-Geber, sich von jeglicher Haftung – auch für die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten – frei zu zeichnen. So finden sich in Prospekten oder Franchise-Broschüren oder auch Franchise-Verträgen nachfolgende Formulierungen.
Rz. 85
Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen
Muster 6.3: Haftungsfreizeichnung
Die mitgeteilten Zahlen, insbesondere die Ergebnisvorausschau, beruhen auf den durchschnittlichen Zahlen des Franchise-Gebers und stellen keine Garantie dafür dar, dass der Franchise-Nehmer einen entsprechenden Gewinn in seinem Franchise-Outlet erzielen kann.
Rz. 86
Derartige Haftungsfreizeichnungsklauseln können vor einem Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der cic schützen – jedoch nicht in jedem Fall. Weiß der Franchise-Geber positiv darum, dass er den Franchise-Nehmer weder richtig noch vollständig und nicht wahrheitsgemäß unterrichtet hat, hilft ihm keine Haftungsfreistellungserklärung, selbst wenn die Grenzen der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nicht überschritten wurden.
Hinzu kommt, dass in solchen Fällen die Haftungsfreizeichnungsklausel, da sie in einer Vielzahl von Fällen Verwendung findet, als "Allgemeine Geschäftsbedingung" anzusehen ist. Eine solche Haftungsfreizeichnungsklausel kann aber je nach den Umständen des Einzelfalls den Franchise-Nehmer unangemessen benachteiligen und daher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird zunehmend verstärkte Bedeutung bei der Inhaltskontrolle von Franchise-Verträgen erhalten, wie die Rspr. des BGH, insbesondere die Entscheidungen vom 13.7.2004 und 20.7.2005 zeigen.
Hinweis
Ob und inwieweit diese Klausel irreführend und/oder überraschend i.S.v. § 305c BGB und damit unwirksam ist, hängt davon ab, inwieweit der Franchise-Nehmer i.R.d. Vertragsverhandlungen aufgeklärt und vom Franchise-Geber darüber unterrichtet wurde, dass dieser für mitgeteilte Zahlen nicht einzustehen hat, also keine Haftung übernimmt.