Rz. 186
Sollte der Franchisenehmer Existenzgründer und damit Verbraucher i.S.v. § 13 BGB sein, so ist dieser, wenn der Masterfranchisevertrag zugleich eine Bezugsbindung enthält und die Widerrufswertgrenze von 75.000,- EUR (§ 513 BGB) nicht überschritten wird, über sein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu belehren.
Rz. 187
Seit dem 13.6.2014 ist nunmehr für die Widerrufsbelehrung das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie zu beachten. Das neue seit dem 13.6.2014 zu verwendende Muster der Widerrufsbelehrung ist für bereits abgeschlossene Franchiseverträge ohne Bedeutung. Da das Gesetz keine Überleitungsvorschrift enthält, gilt das alte Recht für die bis zum 12.6.2014 abgeschlossenen Franchiseverträge fort. Dies bedeutet insbesondere, dass für diese Franchiseverträge weiterhin § 355 Abs. 4 BGB a.F. zu beachten ist. Unterblieb also – aus welchem Grund auch immer – eine Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Franchisevertrags oder wurde der Franchisenehmer unzutreffend belehrt, so kann dieser Franchisenehmer trotz des neuen seit dem 13.6.2014 geltenden Rechts zeitlich unbefristet seine auf Abschluss des Franchisevertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen und damit die Zusammenarbeit mit dem Franchisegeber beenden. Nach neuem Recht erlischt in einem derartigen Fall gem. § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB das Widerrufsrecht 1 Jahr und 14 Tage nach Vertragsabschluss.
Rz. 188
Allerdings hat das Umsetzungsgesetz trotz der möglichen Verwirkung des Widerrufsrechts gem. § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB und der darin liegenden Rechtssicherheit für Franchisegeber eine Neuerung mit sich gebracht, die für Franchise-Systeme nachteilig ist. Bislang wurde der Widerrufsbelehrung das amtliche Muster in Anlage 1 zum EGBGB zugrunde gelegt, da dieses Gesetzeskraft hatte. Seit dem 13.6.2014 gibt es aber das Muster zur Widerrufsbelehrung nicht mehr, sondern der Gesetzestext gibt Hinweise zu einer Vielzahl von Widerrufsbelehrungen – eben deswegen, weil das Gesetz insgesamt für Verbraucherverträge gilt und nicht ausschließlich für den Abschluss eines Franchisevertrags. Insofern muss jetzt jeder Franchisegeber wieder selbst das für sein Franchise-System maßgebliche Muster anhand dieser gesetzlichen Vorgaben erstellen. Damit ist der Vorteil eines "Muster der Widerrufsbelehrung mit Gesetzescharakter" entfallen. Hinzu kommt die streitige Frage, ob auch bei Franchiseverträgen wie bei Verbraucherverträgen die Widerrufsbelehrung ein "Muster-Widerrufsschreiben" umfassen muss.
Hinweis
Insofern ist allen Franchisegebern zu raten, die Richtlinie zur Widerrufsbelehrung des Deutschen Franchiseverbands zu beachten.