Rz. 63
War zunächst auf der Grundlage der Entscheidung des OLG Schleswig v. 22.1.2008 davon ausgegangen worden, dass im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung auch zu berücksichtigen ist, dass der Franchise-Nehmer mit Abschluss eines Franchise-Vertrages wie jeder Unternehmer wirtschaftliches Risiko zu tragen hat, so betont jetzt die neuere Rspr. wiederum verstärkt den Franchise-Nehmer-Schutz. Dies zeigen nicht nur die Entscheidung des OLG Hamm v. 22.12.2012 oder die des OLG Düsseldorf v. 25.1.2013 sowie die Entscheidung des LG Hamburg v. 17.1.2014 und die diese Entscheidung bestätigende des OLG Hamburg v. 29.7.2014 sondern auch wieder das Urt. des OLG Dresden v. 18.6.2016. Deutlich wird dies insbesondere durch die beiden Leitsätze, die das OLG Dresden seiner Entscheidung vorangestellt hat:
Zitat
1. |
Es stellt eine Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers dar, wenn dieser hochgerechnete Schätzungen bezüglich möglicher Umsatzzahlen kommuniziert, diese geschätzten Zahlen jedoch nicht als Schätzungen kennzeichnet. |
2. |
Im Falle der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gegen Unsicherheiten hinsichtlich der Frage, wie sich der Franchise-Nehmer im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung verhalten hätte, zu Lasten des Franchise-Gebers. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Franchise-Nehmer den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. |
Dies korrespondiert auch mit dem Leitsatz der Entscheidung des OLG Hamburg v. 29.7.2014, wenn es dort heißt:
Zitat
Der Franchise-Geber ist verpflichtet, in den von ihm vorgelegten Investment-Proposels, welche Grundlage für die Entscheidung des Franchise-Nehmers sind, den Franchise-Vertrag abzuschließen, nur solche Angaben zu machen, die auf einer zutreffenden und nachvollziehbaren Tatsachengrundlage bzw. auf Erfahrungswerten beruhten.
Allerdings wird die vorvertragliche Aufklärung auch von einem subjektiven Element geprägt werden, nämlich der beruflichen Erfahrung des Franchise-Nehmer-Interessenten und eine daran zunehmende "Eigenaufklärung".
Diese Eigenaufklärung wird auch durch die Entscheidung des OLG München vom 23.6.2021 betont. Insoweit kommt dem Grundsatz der Eigenaufklärung des Franchise-Nehmers zunehmend Bedeutung zu.