I. Schlichtung bei Franchise-Systemen
Rz. 229
Um Auseinandersetzungen innerhalb des Franchise-Systems diskutieren zu können, und zwar Auseinandersetzungen zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer einerseits oder zwischen Franchise-Nehmern untereinander andererseits, wird i.d.R. in einem Franchise-Vertrag eine sog. Schlichtungsklausel vereinbart. Danach sind sowohl Franchise-Geber als auch Franchise-Nehmer erst dann berechtigt, das zuständige Gericht anzurufen, wenn die zuvor durchgeführte Schlichtung gescheitert ist. Eine ohne durchgeführte Schlichtung erhobene Klage ist unzulässig, wobei das Schlichtungsverfahren bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung nachgeholt werden kann.
Rz. 230
Eine entsprechende Empfehlung wird auch vom Deutschen Franchise-Verband ausgegeben, wobei dieser empfiehlt, die Schlichter anzurufen, die teilweise in den einzelnen Bundesländern von den Gerichten gestellt worden sind, so in Bayern bei den LG Würzburg, München und Traunstein. Da der Schlichtungsvorschlag unverbindlich ist, finden insofern die §§ 317 bis 319 BGB keine Anwendung. Aus diesem Grunde kann auch eine Schlichtungsklausel nicht gegen §§ 307 Abs. 2, 308 Nr. 4 BGB verstoßen.
Rz. 231
Teilweise wird eine solche Schlichtungskompetenz auch dem Beirat des Systems zugeordnet. Dieser soll dann als Schlichter bei Auseinandersetzungen zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer oder Franchise-Nehmern untereinander tätig werden. Auch insofern kann vereinbart werden, dass erst dann das Anrufen des zuständigen Gerichts zulässig ist, wenn durch den Vorsitzenden des Beirats das Scheitern der Schlichtung festgestellt worden ist.
II. Mediation bei Franchise-Systemen
1. Entwicklung der Mediation bei Franchise-Systemen
Rz. 232
Unter dem Einfluss internationaler Franchise-Systeme wird zunehmend auch beim Abschluss von Franchise-Verträgen die Einführung einer Mediation vereinbart, die einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorgelagert ist. Eine vor Durchführung der Mediation erhobene Klage ist damit unzulässig.
Rz. 233
Auch der Deutsche Franchise-Verband hat sich zwischenzeitlich der Überlegung nach Einführung einer Mediation bei Franchise-Systemen angeschlossen. Dient doch das Mediationsverfahren dazu, innerhalb eines Franchise-Systems schnellstmöglich zu einer Einigung zu kommen, ohne dass damit eine Öffentlichkeitswirkung innerhalb des Systems verbunden ist. Insofern wird ähnlich dem Vorbild der British Franchise Association auch beim Deutschen Franchise-Verband eine Liste der Mediatoren geführt, die zu einer entsprechenden Mediation befähigt sind und über entsprechende praktische Kenntnisse und Erfahrungen in der Franchise-Wirtschaft verfügen, und zugleich Richtlinien zur Mediation herausgegeben. Allerdings wurden solche Mediationsverfahren im Franchising kaum durchgeführt. Dies entspricht auch den Feststellungen der EU wie der im Rechtsausschuss (JURI) vorgelegte Berichtsentwurf zur Umsetzung der Mediations-Richtlinie (2008/52/EF) zeigt.
2. Umfang und Grenzen der Mediation
Rz. 234
Wird eine Mediation gewünscht, muss eine entsprechende Regelung in den Franchise-Vertrag aufgenommen werden. Nach dieser Regelung verpflichten sich Franchise-Geber und Franchise-Nehmer einerseits sowie Franchise-Nehmer untereinander andererseits, Streitigkeiten zunächst einvernehmlich ggf. mithilfe eines Mediators zu schlichten. Diese Mediation ist ein freiwilliges, außergerichtliches Konfliktbearbeitungsverfahren, das darauf abzielt, den Konfliktparteien Wege zu weisen, damit sie gemeinsame Entscheidungen treffen können, die letztlich von ihnen selbst zu verantworten sind. Dabei hat der Mediator den von Franchise-Geber und Franchise-Nehmer dargelegten Sachverhalt zu würdigen und die Vertragsparteien über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten umfassend zu informieren, ohne Rücksicht darauf, ob dies die Einigung letztlich erschwert oder nicht. Insofern vertritt der Mediator auch weder den Franchise-Geber noch den Franchise-Nehmer und ist allein dazu verpflichtet, das Mediationsverfahren zu moderieren.
Rz. 235
Dabei geht die Rspr. davon aus, dass die Hinzuziehung eines Dritten, wenn dieser sowohl vom Franchise-Geber als auch vom Franchise-Nehmer beauftragt wird, als Mediatortätigkeit zu qualifizieren ist, selbst wenn ausdrücklich kein Mediationsvertrag abgeschlossen wurde.
Hinweis
Um das Mediationsverfahren i.S.d. Franchise-Systems in einer möglichst kurzen Zeit abschließen zu können, ist es notwendig, im Franchise-Vertrag auch zu vereinbaren, innerhalb welcher Fristen das Mediationsverfahren abgeschlossen sein muss. Fehlt es an einer solchen Regelung, kann die jeweils "beklagte" Partei versuchen, das Mediationsverfahren unnötig in die Länge zu ziehen, um ein Scheitern der Mediation zu verhindern und damit auch die Möglichkeit der "...