Rz. 27
Absatzmittlungs- oder Vertriebsverträge sind dem Vertriebsrecht im engeren Sinne zuzurechnen. Dabei erfolgt die Differenzierung nach einzelnen Vertragstypen auf der Grundlage einer Unterscheidung der Intensität der Verhaltensabstimmung bei der vertriebsvertraglichen Kooperation, d.h. nach dem Grad der vertikalen Integration.[58]
Rz. 28
Auf dieser Grundlage lassen sich
▪ | Belieferungs-, |
▪ | Fachhändler-, |
▪ | Vertragshändler-, |
▪ | Kommissions-Agenten-, |
▪ | Handelsvertreter- und |
▪ | Franchise-Verträge |
als Abstufungsgrade der Vertikal-Integration unterscheiden, wobei der Franchise-Vertrag den Vertragstypus mit der verdichtetsten Form einer Vertikal-Integration darstellt.[59]
Hinweis
Dabei kann bei der Unterscheidung von Belieferungs-, Fachhändler-, Vertragshändler-, Kommissions-Agenten-, Handelsvertreter- und Franchise-Verträgen keine scharfe Abgrenzung voneinander vorgenommen werden; vielmehr weisen die einzelnen Vertragstypen vielfach Überschneidungen auf. So werden insb. Franchise-Verträge mit Kommissions-Agentur-Verträgen "gekoppelt", wenn es darum geht, die Preisbindung innerhalb des Franchise-Systems durch die Lieferung von Kommissionsware und deren Absatz durch den Franchise-Nehmer sicherzustellen.
Rz. 29
Insofern unterscheiden sich die einzelnen Vertragstypen von Absatzmittlungsverhältnissen v.a. durch den Umfang der Verhaltensabstimmung in Zusammenarbeit zwischen System-Zentrale und Vertriebsmittler einerseits und den Vertriebsmittlern untereinander andererseits, durch die Rigidität und Stringenz der auferlegten Verhaltensbildungen (Richtlinien) sowie durch die Stärke der Absatzmittlungszentrale.[60]
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