1. Lizenz-/Know-how-Überlassungsvertrag
Rz. 30
Von einem Lizenzvertrag spricht man, wenn der Inhaber eines Patents oder einer Marke (Lizenzgeber) dem Lizenznehmer die Erlaubnis erteilt, diese Schutzrechte in bestimmter Weise, in bestimmtem Umfang und einem bestimmten räumlichen Gebiet zu nutzen. Dabei ist der Begriff der Lizenz weder im Zivilrecht, noch im PatG oder MarkenG näher geregelt.
Rz. 31
Handelt es sich um Rechte und Gegenstände, für die keine gewerblichen Schutzrechte erworben werden können, werden diese i.d.R. Dritten durch einen sog. Know-how-Überlassungsvertrag zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Dabei spricht man von einer Know-how-Vereinbarung, wenn technische, kaufmännische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen angegeben werden, deren Benutzung dem Know-how-Nehmer die Produktion und den Vertrieb von Gegenständen, aber auch sonstige betriebliche Tätigkeiten, wie Organisation und Verwaltung, gestattet bzw. ermöglicht.
Rz. 32
Ein Lizenzvertrag unterscheidet sich vom Know-how-Überlassungsvertrag dadurch, dass der Lizenzgeber beim Lizenzvertrag i.d.R. nur eine passive Rolle hat, die sich darin äußert, dass er Lizenzrechte zur Verfügung stellt und deren Nutzung durch den Lizenznehmer duldet. Damit beinhaltet der reine Lizenzvertrag keinen Vertrieb der so hergestellten Produkte. Demgegenüber spielt beim Know-how-Überlassungsvertrag nicht nur die Überlassung des Know-how die entscheidende Rolle, sondern die durch die Know-how-Überlassung verschaffte Möglichkeit, Produkte herzustellen und zu vertreiben.
Hinweis
Werden Know-how-Überlassungsvertrag und Lizenzvertrag miteinander gekoppelt, kommt ein solcher Vertrag einem Franchise-Vertrag nahe. Beide Vertragstypen unterscheiden sich dann nur noch dadurch, dass Franchise-Verträge i.d.R. Weisungs- und Kontrollrechte enthalten, die einem Lizenz- und Know-how-Überlassungsvertrag i.d.R. fremd sind. Auch unterscheiden sich ein Lizenz- und Know-how-Überlassungsvertrag von einem Franchise-Vertrag dadurch, dass i.d.R. keine straffe Systemorganisation, wie sie für Franchise-Systeme zwingend ist, gegeben ist.
2. Handelsvertretervertrag
Rz. 33
Franchise-Nehmer sind nicht als Handelsvertreter einzuordnen. Diese sollen nämlich nicht – wie es § 84 Abs. 1 HGB für den Handelsvertreter verlangt – für den Franchise-Geber als Unternehmer Verträge vermitteln oder in dessen Namen abschließen. Vielmehr beziehen die Franchise-Nehmer die Produkte auf eigene Rechnung, um sie im eigenen Namen wieder zu verkaufen; Dienstleistungen werden vom Franchise-Nehmer bei einer Dienstleistungs-Franchise im eigenen Namen erbracht. Die Tätigkeit des Franchise-Nehmers ist somit nicht auf die Erzielung eines Zwischengewinns gerichtet. Franchise-Nehmer arbeiten mit eigenem Kapitaleinsatz und tragen in vollem Umfang das unternehmerische Risiko.
Dabei ist nicht zu verkennen, dass das Verhältnis zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer weitgehende Ähnlichkeiten mit einem Handelsvertreterverhältnis aufweist, sodass auch die Kriterien für die Selbstständigkeit eines Franchise-Nehmers analog § 84 Abs. 1 HGB zu bestimmen sind. Diese sind insoweit Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, wie der BGH zuletzt noch in seinem Beschl. v. 16.10.2002 festgestellt hat.
3. Vertragshändlervertrag
Rz. 34
Franchise-Verträge sind dogmatisch von Vertragshändlerverträgen zu unterscheiden, obwohl allgemein vom "höchsten Verwandtschaftsgrad" zum Franchising gesprochen wird. Nach der Definition von Ulmer ist der Vertragshändler ein "Kaufmann", dessen Unternehmen in die Vertriebsorganisation eines Herstellers von Markenwaren in der Weise eingegliedert ist, dass er erst durch Vertrag mit dem Hersteller oder einem von diesem eingesetzten Zwischenhändler ständig übernimmt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Vertragswaren im Vertragsgebiet zu vertreiben und ihren Absatz zu fördern, die Funktion und Risiken einer Handelstätigkeit hiernach auszurichten und im Geschäftsverkehr das Herstellerzeichen neben der eigenen Firma herauszustellen.
Dies sind zwar auch Elemente, die auf den Franchise-Vertrag zutreffen, doch ist die Organisation eines Franchise-Systems noch viel straffer als die eines Vertragshändlersystems. Hinzu kommen dauernde Beratungs- und Schulungspflichten des Franchise-Gebers und dessen Möglichkeit, Kontrollrechte ggü. dem Franchise-Nehmer auszuüben.