1. Entwicklung der Mediation bei Franchise-Systemen
Rz. 232
Unter dem Einfluss internationaler Franchise-Systeme wird zunehmend auch beim Abschluss von Franchise-Verträgen die Einführung einer Mediation vereinbart, die einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorgelagert ist. Eine vor Durchführung der Mediation erhobene Klage ist damit unzulässig.
Rz. 233
Auch der Deutsche Franchise-Verband hat sich zwischenzeitlich der Überlegung nach Einführung einer Mediation bei Franchise-Systemen angeschlossen. Dient doch das Mediationsverfahren dazu, innerhalb eines Franchise-Systems schnellstmöglich zu einer Einigung zu kommen, ohne dass damit eine Öffentlichkeitswirkung innerhalb des Systems verbunden ist. Insofern wird ähnlich dem Vorbild der British Franchise Association auch beim Deutschen Franchise-Verband eine Liste der Mediatoren geführt, die zu einer entsprechenden Mediation befähigt sind und über entsprechende praktische Kenntnisse und Erfahrungen in der Franchise-Wirtschaft verfügen, und zugleich Richtlinien zur Mediation herausgegeben. Allerdings wurden solche Mediationsverfahren im Franchising kaum durchgeführt. Dies entspricht auch den Feststellungen der EU wie der im Rechtsausschuss (JURI) vorgelegte Berichtsentwurf zur Umsetzung der Mediations-Richtlinie (2008/52/EF) zeigt.
2. Umfang und Grenzen der Mediation
Rz. 234
Wird eine Mediation gewünscht, muss eine entsprechende Regelung in den Franchise-Vertrag aufgenommen werden. Nach dieser Regelung verpflichten sich Franchise-Geber und Franchise-Nehmer einerseits sowie Franchise-Nehmer untereinander andererseits, Streitigkeiten zunächst einvernehmlich ggf. mithilfe eines Mediators zu schlichten. Diese Mediation ist ein freiwilliges, außergerichtliches Konfliktbearbeitungsverfahren, das darauf abzielt, den Konfliktparteien Wege zu weisen, damit sie gemeinsame Entscheidungen treffen können, die letztlich von ihnen selbst zu verantworten sind. Dabei hat der Mediator den von Franchise-Geber und Franchise-Nehmer dargelegten Sachverhalt zu würdigen und die Vertragsparteien über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten umfassend zu informieren, ohne Rücksicht darauf, ob dies die Einigung letztlich erschwert oder nicht. Insofern vertritt der Mediator auch weder den Franchise-Geber noch den Franchise-Nehmer und ist allein dazu verpflichtet, das Mediationsverfahren zu moderieren.
Rz. 235
Dabei geht die Rspr. davon aus, dass die Hinzuziehung eines Dritten, wenn dieser sowohl vom Franchise-Geber als auch vom Franchise-Nehmer beauftragt wird, als Mediatortätigkeit zu qualifizieren ist, selbst wenn ausdrücklich kein Mediationsvertrag abgeschlossen wurde.
Hinweis
Um das Mediationsverfahren i.S.d. Franchise-Systems in einer möglichst kurzen Zeit abschließen zu können, ist es notwendig, im Franchise-Vertrag auch zu vereinbaren, innerhalb welcher Fristen das Mediationsverfahren abgeschlossen sein muss. Fehlt es an einer solchen Regelung, kann die jeweils "beklagte" Partei versuchen, das Mediationsverfahren unnötig in die Länge zu ziehen, um ein Scheitern der Mediation zu verhindern und damit auch die Möglichkeit der "klagenden" Seite, Klage vor dem ordentlichen Gericht zu erheben.
Sobald der Mediator sein Amt angenommen hat, sollte dieser mit den Parteien eine Mediationsvereinbarung treffen, in der im Einzelnen das verfahrensmäßige Prozedere, aber auch die Kosten der Mediation und die entsprechende Kostentragung vereinbart werden.
3. Rechtliche Fragen der Mediation
Rz. 236
Ist der bestellte Mediator zugleich als RA für den Franchise-Geber oder Franchise-Nehmer tätig, stellt sich die Frage, ob die Übernahme des Mandats nicht ausgeschlossen ist. Die Frage war umstritten und wurde in der Rspr. der Instanzgerichte bejaht. Nunmehr hat das OLG Karlsruhe festgestellt, dass eine anwaltliche Tätigkeit als Mediator im Einverständnis beider Parteien mit dem Ziel der Vermittlung zulässig ist, jedoch einer späteren Tätigkeit als RA in derselben Sache, die Gegenstand der Mediation war, ausgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass auch ein RA dann nicht als Mediator tätig sein darf, wenn er zuvor den Franchise-Geber oder Franchise-Nehmer in derselben Sache anwaltlich vertreten hat.
Rz. 237
Da die Einleitung eines Mediationsverfahrens nicht einer Klageerhebung i.S.v. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gleichsteht, tritt keine Hemmung der Verjährung gem. § 209 BGB ein. Demgemäß muss i.R.d. Mediationsvertrages vereinbart werden, dass für die Dauer der Mediation die Verjährung unterbrochen ist. Eine solche vertragliche Vereinbarung ist gem. § 205 BGB zulässig.
Rz. 238
Soweit der Mediator als Zeuge benannt wird, hat dieser kein Zeugn...