Rz. 100
Bei Franchise-Systemen wird üblicherweise differenziert zwischen
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Eintrittsgebühr, |
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laufenden Gebühren, |
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Marketing und/oder Werbegebühren. |
Rz. 101
Darüber hinaus gibt es Franchise-Systeme, bei denen zusätzlich noch Leistungen für die Schulung und Weiterbildung der Franchise-Nehmer (sog. Schulungsgebühr) geleistet werden müssen sowie unterschiedliche Kostenpauschalen (wie etwa für die Erstellung der Betriebsvergleiche).
Rz. 102
Die im Franchise-Vertrag vereinbarte Eintrittsgebühr ist kein Entgelt für laufende Leistungen des Franchise-Gebers, sondern als Gegenleistung für die im Zusammenhang mit der Betriebseröffnung des Franchise-Nehmers erbrachten Ausstattungs- und Systemeingliederungsleistungen zu sehen. Aus diesem Grund ist die Eintrittsgebühr vom Franchise-Nehmer auch dann zu leisten, wenn der Franchise-Vertrag nach der Betriebseröffnung und -eingliederung, aber vor Ablauf der vertraglich fest vereinbarten Laufzeit vorzeitig beendet wird. Allerdings muss dann der Ausschluss der Rückforderbarkeit ausdrücklich im Franchise-Vertrag vereinbart sein.
Hinweis
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB steht der Leistung einer solchen Eintrittsgebühr nicht entgegen, zumindest dann nicht, wenn deren Leistung wirtschaftliche und rechtliche Vorteile des Franchise-Nehmers gegenüberstehen.
Rz. 103
Bedingt dadurch, dass bei Franchise-Systemen mehr und mehr neue Franchise-Verträge abgeschlossen werden, bei der bislang abgeschlossene Franchise-Verträge durch Zeitablauf endet, wird darüber diskutiert, ob entsprechend dem US-amerikanischen Franchise-Recht auch nach deutschem Recht bei Abschluss eines neuen Franchise-Vertrages nach Ablauf des bisherigen Franchise-Vertrages eine sog. Verlängerungsgebühr (renewal fee) erhoben werden kann. Dies ist deswegen problematisch, weil in der Regel einem Franchise-Nehmer bei Abschluss eines weiteren Franchise-Vertrages kein weiteres Know-how zur Verfügung gestellt wird, die Eintrittsgebühr aber immer als Gegenleistung für die Know-how-Überlassung des Franchise-Gebers angesehen wird. Es mangelt also an dem der Eintrittsgebühr als Gegenleistung gegenüberstehenden Know-how-Transfer. Insofern kann die Erhebung einer Verlängerungsgebühr als sittenwidrig i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB angesehen werden. Hier gilt es die weitere Entwicklung abzuwarten. Rspr. zur Zulässigkeit der sog. Verlängerungsgebühr gibt es – soweit ersichtlich – nicht.
Rz. 104
Entscheidend für die Bemessung der Gebühren ist, welche Leistungen vom Franchise-Geber erbracht werden, insb. die Schulungs- und Marketingleistungen. Zwingend für jedes Franchise-System ist nicht nur eine Schulung des Franchise-Nehmers, sondern auch eine laufende Weiterentwicklung der Marketingkonzepte; diese müssen den wechselnden Märkten angepasst werden.
Rz. 105
Gradmesser für diese Leistungen des Franchise-Gebers und damit auch für die Angemessenheit der vom Franchise-Nehmer verlangten Franchise-Gebühren ist § 138 BGB. Zwischen dem dem Franchise-Nehmer zur Verfügung zu stellenden Know-how und den vom Franchise-Nehmer zu leistenden Gebühren muss demgemäß ein ausgewogenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (austarierte wechselseitige Vorteile) bestehen. Entscheidend ist dabei der objektive Wert der Leistungen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Franchise-Vertrages.
Rz. 106
Ansonsten sind die Fragen der Ermittlung der jeweils "richtigen" Gebühr ungeklärt. Grundsatzentscheidungen gibt es nicht. Notwendig ist daher jeweils eine sich an §§ 138, 242 BGB orientierende Einzelentscheidung. Da es sich bei der Regelung hinsichtlich der Bemessung der Franchise-Gebühr um eine Preisregelung handelt, ist die Frage der Bemessung der Franchise-Gebühr der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB entzogen. Die Grenze für die Angemessenheit der Gebühren bilden hiermit die Wertungsvorschriften der §§ 138, 242 BGB. Ggf. kann auch zur Bemessung der laufenden Franchise-Gebühren auf die Grundsätze zur Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr oder auf die der sog. Lizenzanalogie bei der Bemessung eines Schadensersatzes wegen Verletzung von Lizenzrechten zurückgegriffen werden.
Rz. 107
Auch für Franchise-Verträge hat daher das EU-SEPA-Abkommen (Single European Payment Area) grundsätzliche Bedeutung. Dabei betrifft das SEPA-Abkommen nicht nur das Verhältnis Franchise-Geber/Franchise-Nehmer, sondern auch das des Franchise-Gebers zu seinen Vorlieferanten oder das des Franchise-Nehmers gegenüber dem Endverbraucher. Zugleich sollte die Verpflichtung des Franchise-Nehmers zur ausreichenden Kontodeckung festgelegt werden. Hier ist dann auch darzustellen, unter welchen Voraussetzungen der Franchise-Nehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug i.S.d. § 286 BGB gerät.
Rz. 108
Nach den Feststellungen des Deutschen Franchise-Verbands liegt die durchschnittliche Investitionssumme einer Franchise-Gründung bei 150.000,00 EUR. Als Einstiegsgebühr verlangen Franchise-Systeme im Schnitt ca. 11.500,00 EUR.
Rz. 109
82 % der Franchise-Geber ...