Rz. 129
Soweit der Franchise-Vertrag keine Rechtsnachfolgeklausel enthält, endet dieser mit dem Tod des Franchise-Nehmers. Dies ergibt sich aus zwei Rechtsanalogien:
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Zum einen ist im Geschäftsbesorgungsrecht anerkannt, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 673 Satz 1 BGB im Zweifel mit dem Tod des Beauftragten erlischt. |
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Zum anderen ist für den Handelsvertretervertrag anerkannt, dass dieser mit dem Tod des Handelsvertreters endet, es sei denn, der Handelsvertretervertrag enthält eine entsprechende Rechtsnachfolgeklausel. |
Rz. 130
Beide Wertungsmodelle sind auf den Franchise-Nehmer zu übertragen. Auch mit diesem wurde wie mit dem Beauftragten oder einem Handelsvertreter der Vertrag aufgrund persönlicher Qualifikationen abgeschlossen. Auch die Tätigkeit, die der Franchise-Nehmer auf der Grundlage des Franchise-Vertrages erbringt, ist ähnlich wie bei einem Geschäftsbesorgungs- bzw. Handelsvertretervertrag persönlich und damit personenbezogen. Dies bedeutet, dass den Franchise-Vertrag nur ein solcher Franchise-Nehmer erfüllen kann, der die persönlichen Qualifikationen und das Franchise-Nehmer-Profil des Franchise-Gebers erfüllt.
Rz. 131
Vielfach wird in Franchise-Verträgen auch eine Nachfolgeklausel vereinbart, um den Erben des Franchise-Nehmers die Möglichkeit zu geben, das Franchise-Geschäft – schon wegen der vom Erblasser getätigten Investitionen – fortzuführen. Dann muss im Franchise-Vertrag aber festgehalten werden, dass der Erbe über die Voraussetzungen verfügt, die der Franchise-Geber grds. an die Erfahrung, die Bonität und die Sachkunde des Franchise-Nehmers stellt. Sollte sich die Notwendigkeit ergeben, dass eine Erbengemeinschaft den Franchise-Vertrag fortführt, ist es wichtig, festzuhalten, dass nur einer der Erben den Franchise-Vertrag fortführen kann bzw. einer der Erbengemeinschaft ggü. dem Franchise-Geber als Beauftragter benannt wird. Ggü. diesem Beauftragten sind dann auch alle mit dem Franchise-Vertrag zusammenhängenden Erklärungen mit Wirkung für die anderen Miterben abzugeben, z.B. wenn sich die Notwendigkeit der Erklärung einer ordentlichen oder fristlosen Kündigung ergibt.
Rz. 132
Tritt ein Dritter dem Franchise-Vertrag bei und tritt somit die Rechtsnachfolge des Franchise-Nehmers an, ist immer zu prüfen, ob es sich um einen Schuldbeitritt oder um eine befreiende Schuldübernahme nach § 415 BGB handelt. Gleichzeitig stellt sich dazu auch – was oft vergessen wird – die Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung gem. § 355 BGB, wenn und soweit der Beitretende bei Vertragsabschluss
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kein Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist, |
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der Franchise-Vertrag eine Bezugsbindung i.S.v. § 505 BGB enthält und |
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die Widerrufswertgrenze von 75.000,- EUR i.S.v. § 513 BGB nicht überschritten wird. |