Rz. 133
Die Laufzeit von Franchise-Verträgen kann nicht allgemein beurteilt werden, da sie vom jeweiligen Franchise-System, aber auch von der Art des Geschäfts sowie den persönlichen Wünschen und Verhältnissen der Vertragsbeteiligten, insb. aber der Höhe der Investitionen und des Kapitaleinsatzes eines Franchise-Nehmers, abhängig ist. Eine über 10 Jahre hinausgehende Erstlaufzeit des Franchise-Vertrages kann zwar nach Art. 5a Vertikal-GVO für die Laufzeit eines mit dem Franchise-Nehmer abgeschlossenen Untermietvertrages vereinbart werden, jedoch sollte die Erstlaufzeit von Franchise-Verträgen nicht mehr als 15 Jahre betragen. Allgemein gilt der Grundsatz:
Je höher die Investitionen des Franchise-Nehmers sind, desto länger können die Bindungen sein.
Rz. 134
Wenn daher Franchise-Verträge nur noch um dem Franchise-Nehmer die Möglichkeit zu nehmen, vom sechsten Vertragsjahr an konkurrierende Produkte zu verkaufen, auf eine Laufzeit von 5 Jahren fest vereinbart werden, dürften zukünftig Ketten-Franchise-Verträge abgeschlossen werden, d.h. es werden sich Franchise-Verträge mit einer jeweils 5-jährigen Festlaufzeit aneinander reihen.
Hinweis
Soweit argumentiert worden ist, Franchise-Verträge könnten als Dauerschuldverhältnisse wegen der Vorschrift des § 309 Nr. 9a BGB nur auf eine Festlaufzeit von 2 Jahren vereinbart werden, hat sich hier die Ansicht durchgesetzt, dass diese Regelung auf sog. Gebrauchsüberlassungsverträge und daher auch auf Franchise-Verträge nicht anzuwenden ist.
Rz. 135
Ob wegen der sich abzeichnenden 5-jährigen Festlaufzeit von Franchise-Verträgen zukünftig auch ein Anspruch auf Vertragsverlängerung oder Abschluss eines weiteren Franchise-Vertrages mit jeweils 5-jähriger Festlaufzeit wieder an Bedeutung gewinnen wird, gilt abzuwarten. Bislang wurde ein solcher aus § 242 BGB herzuleitender Vertragsverlängerungsanspruch allgemein abgelehnt.
Rz. 136
Steht fest, dass der Franchise-Vertrag wegen überlanger Laufzeit gegen die guten Sitten verstößt, ist analog § 139 BGB zu prüfen, mit welcher Laufzeit der Franchise-Vertrag unter Berücksichtigung des tatsächlichen oder vermuteten Willens von Franchise-Geber und Franchise-Nehmer aufrecht erhalten werden kann, wobei ggf. freiwillige Leistungen der Vertragsparteien zu berücksichtigen sind.
Allerdings ist es nicht zu akzeptieren, wenn versucht wird, bei Franchise-Systemen, bei denen der Franchise-Nehmer eine höchstpersönliche Leistung erbringt (z.B. Betreiben einer Nachhilfeschule), dem Franchise-Nehmer analog § 624 BGB ein Kündigungsrecht von 6 Monaten nach Ablauf einer 5-jährigen Vertragslaufzeit einzuräumen.