Rz. 157
Um Vertragsverstöße sanktionieren zu können, wie etwa der Verstoß gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot oder die Verletzung von Geheimhaltungspflichten, wird in Franchise-Verträgen i.d.R. eine Vertragsstrafe vereinbart.
Rz. 158
Allerdings darf die Vertragsstrafe nicht unangemessen sein, unterliegt also der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zweck einer Vertragsstrafe ist es zum einen, auf den Franchise-Nehmer Druck auszuüben, um diesen zur vertragsgerechten Erfüllung anzuhalten, und zum anderen, um dem Franchise-Geber im Verletzungsfall eine erleichterte Schadlosstellung ohne Einzelnachweis zu ermöglichen. Demgemäß muss bei der Bemessung jeder Vertragsstrafe eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Franchise-Gebers an einer Einhaltung und Erfüllung des Vertrages und einer unangemessenen Benachteiligung des Franchise-Nehmers durch eine überhöhte Vertragsstrafe vorgenommen werden. Dies bedeutete, dass schon eine Vertragsstrafenregelung i.H.v. 2.500,00 EUR als unangemessen anzusehen ist, wenn diese für jeden Fall des Verstoßes vereinbart wurde. Erst recht muss dies für höhere Vertragsstrafen gelten, wie man sie des Öfteren in Franchise-Verträgen findet; so bei Vertragsstrafen von 25.000,00 EUR, 50.000,00 EUR oder sogar 125.000,00 EUR. Derartige Vertragsstrafenregelungen sind gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nichtig.
Hinweis
Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, Vertragsstrafenregelungen nach dem sog. Hamburger Brauch zu gestalten, deren Bemessung also in das Ermessen des Franchise-Gebers zu stellen, wobei der Franchise-Nehmer die Möglichkeit hat, die Angemessenheit der Vertragsstrafe durch das zuständige Gericht überprüfen zu lassen.
Rz. 159
Nicht durch die vorformulierten Regelungen eines Franchise-Vertrages, sondern durch eine Individualvereinbarung können Franchise-Geber und Franchise-Nehmer auch festlegen, dass eine Vertragsstrafe unabhängig von einem Verschulden verwirkt wird.
Rz. 160
Wird im Franchise-Vertrag vereinbart, dass unbeschadet der Vertragsstrafe dem Franchise-Geber oder auch dem Franchise-Nehmer für wechselseitige Vertragsverstöße eine Schadensersatzforderung zusteht, darf es nicht zu einer unangemessenen Kumulation von Vertragsstrafe und Schadensersatz kommen. Dies ist bei der Vertragsgestaltung zu beachten, indem vereinbart wird, dass eine etwaige Vertragsstrafe auf den etwa zu leistenden Schadensersatz angerechnet wird. Anderenfalls ist die Vertragsstrafenregelung gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unbilliger Benachteiligung des Franchise-Nehmers unwirksam.
Rz. 161
Mitunter ist in Franchise-Verträgen auch vereinbart worden, dass die Vertragsstrafe unter Ausschluss des Grundsatzes des Fortsetzungszusammenhangs als verwirkt anzusehen ist. Darauf sollte verzichtet werden, nachdem der Große Senat des BGH seine seinerzeitige strafrechtliche Rspr., auf die auch im Wettbewerbsrecht sowie im Zusammenhang mit der Verwirkung von Vertragsstrafen der Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs beruht, aufgegeben hat. Vielmehr ist jeweils im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob bei mehrfachen Verstößen gegen den Franchise-Vertrag die Vertragsstrafe mehrmals verwirkt ist.