Rz. 165
I.R.d. Neben- und/oder Schlussbestimmungen eines Franchise-Vertrages wird i.d.R. vereinbart, dass Änderungen und Ergänzungen des Franchise-Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen und dies auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses (qualifiziertes Schriftformerfordernis) gilt. Da diese Regelung sich nach der Rspr. nicht auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum Franchise-Vertrag bezieht, muss demgemäß auch festgelegt werden, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu seiner Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Allerdings bedeutet die qualifizierte Schriftformklausel nicht, dass gleichwohl durch mündliche Vereinbarungen der abgeschlossene Franchise-Vertrag geändert werden kann.
Soweit durch das "Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von Verbrauchervorschriften des Datenschutzrechtes" v. 17.2.2016 geändert wurde, ist diese Änderung für das Schriftformerfordernis im Rahmen eines Franchise-Vertrages ohne Bedeutung. Änderungen des Franchise-Vertrages bedürfen nach wie vor der Schriftform, sodass die Textform nicht ausreicht. Dies zeigt sich auch daran, dass durch das vorgenannte Gesetz § 492 BGB (Verbraucherschutzrechtliche Schriftformerfordernis) nicht geändert wurde.
Rz. 166
Soweit im Franchise-Vertrag festgehalten wird, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen, ist eine solche Klausel wirksam. Eine solche Klausel bedeutet zugleich auch, dass die Verlängerung eines Franchise-Vertrages ebenfalls der Schriftform bedarf. Eine mündliche Änderung, Ergänzung oder Verlängerung des Franchise-Vertrages ist daher bei einem qualifizierten Schriftformerfordernis unwirksam.
Rz. 167
Im Franchise-Vertrag sollte auch die Verjährung der wechselseitigen Ansprüche geregelt sein, wobei mangels Regelung von einer analogen Anwendung der 4-jährigen Verjährungsfrist des § 88 HGB auszugehen ist. § 88 HGB ist aber dispositiv und kann demgemäß abgekürzt werden, so wie auch § 202 BGB eine Abkürzung von Verjährungsfristen zulässt. Damit ist es möglich, die Verjährung bis auf einen Zeitraum von 6 Monaten abzukürzen, wenn für den Beginn des Laufs der abgekürzten Frist die Kenntnis von der Anspruchsentstehung Voraussetzung ist. Unzulässig ist es aber, unterschiedliche Verjährungsfristen für Franchise-Geber und Franchise-Nehmer zu vereinbaren. Die Ansprüche des Franchise-Gebers auf Leistung laufender Franchise-Gebühren unterliegen gem. § 195 BGB der 3-jährigen Verjährung, da die Vorschrift auch Erfüllungsansprüche aus einem Vertrag umfasst.