a) Nießbrauch an einem Grundstück
Rz. 107
Ist dem Berechtigten der Nießbrauch an einem Grundstück zugewandt, dann steht ihm das Recht auf dingliche Sicherung zu. Für die Bestellung des Nießbrauchsrechtes an einem Grundstück ist die dingliche Einigung nach § 873 BGB zwischen Erben und Vermächtnisnehmer, sowie die Eintragung im Grundbuch erforderlich. Anders als bei der vermächtnisweisen Zuwendung eines Grundstückes, ist hier die Voreintragung der Erben im Grundbuch erforderlich. Dies ergibt sich aus § 39 GBO. Darüber hinaus muss der Erbe als Grundstückseigentümer die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO in der Form des § 29 GBO abgeben. Die dingliche Einigung (§ 873 BGB) bezüglich der Bestellung des Nießbrauchsrechtes bedarf grundsätzlich keiner Form. Ebenso der Eintragungsantrag des Vermächtnisnehmers, dieser kann nach § 13 GBO formlos gestellt werden.
Die nach § 873 BGB erforderliche dingliche Einigung zur Bestellung des Nießbrauchs an einzelnen Gegenständen oder an Rechten kann der Erblassers auch direkt in die Urkunde über die letztwillige Verfügung aufnehmen. Die Einigungserklärungen beider Teile brauchen hier – im Unterschied zur Auflassung – nicht gleichzeitig abgegeben zu werden. Der Tod des Erblassers beeinträchtigt die Wirksamkeit seiner abgegebenen Willenserklärung nicht, § 130 Abs. 2 BGB. Der Vermächtnisnehmer kann seine dingliche Einigungserklärung auch noch später nach Eintritt des Erbfalls abgeben. Ist diese dingliche Einigungserklärung in einer notariellen Urkunde enthalten, so ist sie bindend und wirkt demnach auch für die Erben, § 873 Abs. 2 BGB.
Rz. 108
Hat der Erblasser dem Nießbrauchsvermächtnisnehmer eine trans- bzw. postmortale Vollmacht innerhalb oder außerhalb der Verfügung von Todes wegen erteilt, und ist diese von den Erben nicht widerrufen worden, dann kann der Vermächtnisnehmer die Erklärung der Einigung und die Abgabe der grundbuchrechtlich erforderlichen Eintragungsbewilligung (§ 873 BGB, § 19 GBO), selbst abgeben. Gleiches gilt, wenn der Vermächtnisnehmer zum Testamentsvollstrecker mit dem Aufgabenbereich, den Nießbrauchsanspruch zu erfüllen, bestellt wurde.
b) Nießbrauchsrecht an einem Erbteil
Rz. 109
Anders als der Nießbrauch an einem Grundstück oder am Nachlass, handelt es sich beim Nießbrauch an einem Erbteil gem. § 1068 BGB um einen Nießbrauch an einem Recht (vgl. Rdn 48 ff.). Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Erbteil erfolgt gem. § 1069 Abs. 1 BGB entsprechend der für die Übertragung des Erbteils erforderlichen Vorschriften – vorliegend also gem. § 2033 BGB durch notarielle Form.
c) Erfüllung eines Wohnungsrechtsvermächtnisses
Rz. 110
Das Wohnungsrecht nach §§ 1093 ff. BGB ist eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Für die Eintragung des Wohnungsrechts im Grundbuch ist die dingliche Einigung nach § 873 BGB erforderlich. Die Eintragungsbewilligung ist gem. § 29 GBO abzugeben. Den Antrag auf Eintragung kann der Berechtigte formlos stellen (§ 13 GBO). Gemäß § 39 GBO ist die Voreintragung des bzw. der Erben im Grundbuch erforderlich.
Der Erblasser kann bereits in der Verfügung von Todes wegen seine nach § 873 BGB erforderliche Einigungserklärung abgeben, die auch nach seinem Tod vom Vermächtnisnehmer angenommen werden kann. Ist die Verfügung von Todes wegen beurkundet, so kann auch die Eintragungsbewilligung von Seiten des Erblassers sofort erklärt werden (§ 19 GBO); sie entspricht in einem solchen Fall der Formvorschrift des § 29 GBO. Ist der Vermächtnisnehmer vom Erblasser bevollmächtigt (durch trans- bzw. postmortale Vollmacht) und ist die Vollmacht Seitens der Erben nicht widerrufen worden, dann kann der Vermächtnisnehmer die notwendigen Erklärungen selbst abgeben. Gleiches gilt, wenn der Vermächtnisnehmer zum Testamentsvollstrecker bestimmt wurde mit der Aufgabe, den Vermächtnisanspruch selbst zu erfüllen.