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Will der Erblasser einem Bedachten einen bestimmten Geldbetrag zukommen lassen, so sind verschiedene Möglichkeiten denkbar.[108] Einmal kann der Erblasser einen bestimmten Geldbetrag zuwenden. Zum anderen kann sich die Höhe des Betrages auch am Gesamtwert des Nachlasses orientieren (Quote), wobei dann die Frage zu klären ist, ob sich das Vermächtnis am Brutto- oder am Nettonachlass bemisst. Nicht selten bestehen aber Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich des vom Erblasser gebrauchten Begriffs des Geldvermögens. Geldvermögen kann dabei nur das tatsächlich vorhandene Barvermögen sein. Gemeint sein, und das ist in der Regel der Fall, kann aber auch das vorhandene Bankguthaben einschließlich Sparbüchern und Girokonten. Schwierigkeiten bei der Auslegung können sich auch dann ergeben, wenn dem Privatkonto des Erblassers Gewinnanteile aus einer unternehmerischen Beteiligung gutgeschrieben werden. Bestimmt der Erblasser, dass das unternehmerische Vermögen den Erben zu gute kommen soll, fällt die Gewinnausschüttung regelmäßig nicht unter den Begriff des Sparvermögens.[109]

Schließlich kann man sich in einigen Fällen auch die Frage stellen, ob von dem Geldvermögen auch die leicht in Geld umsetzbaren Sparbriefe, Wertpapiere und Aktien gemeint sind. Gleiches gilt für Goldbarren etc. Wird ein Geldvermächtnis zum Ausgleich des Pflichtteilsanspruchs angeordnet, ist die Bewertungsregel des § 2312 Abs. 2 BGB analog anzuwenden, wenn sich im Nachlass ein Landgut befindet.[110]

Bemisst sich das Vermächtnis anteilsmäßig am Nettonachlasswert (nach Abzug der Verbindlichkeiten), ist umstritten, ob die vom Erben geschuldete Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit i.S.v. § 1967 Abs. 2 BGB anzusehen ist.[111]

[108] Vgl. zum Geldvermächtnis Wahrlich/Kühne, ZErb 2012, 259.
[109] OLG Naumburg ErbR 2009, 93.
[110] BGH NJW-RR 1992, 770; OLG München ZErb 2006, 322.
[111] OLG Hamm MDR 1990, 1014.

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