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Der Erblasser kann den Vermächtnisgegenstand gem. § 2155 BGB nur der Gattung nach bestimmen. Geschuldet wird nicht etwa eine Sache mittlerer Art und Güte i.S.d. § 243 Abs. 1 BGB, sondern eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache.[62] Grundsätzlich erfolgt die Bestimmung der konkret geschuldeten Sache durch den Beschwerten, falls nicht der Erblasser die Bestimmung auf den Bedachten selbst oder auf einen Dritten übertragen hat.[63] Trifft der Beschwerte eine Bestimmung, die nicht den Verhältnissen des bedachten Vermächtnisnehmers entspricht, geht das Bestimmungsrecht auf den Bedachten über.[64]

Beim Gattungsvermächtnis kommt es nicht darauf an, ob sich der oder die zu übertragenden Gegenstände zum Zeitpunkt des Erbfalls im Nachlass befinden, da § 2169 BGB nur für das Stückvermächtnis gilt.[65] Entgegen dem Wortlaut des § 2155 BGB ist die Vorschrift über das Gattungsvermächtnis nicht nur auf Sachen im klassischen Sinne (körperliche Gegenstände),[66] sondern auch auf Rechte und Dienstleistungen anzuwenden.[67]

[62] Lange/Kuchinke, § 29 V 2c.
[63] MüKo/Rudy, § 2155 Rn 5.
[64] MüKo/Rudy, § 2155 Rn 6.
[65] Staudinger/Otte, § 2155 Rn 3.
[66] Zu der Frage, ob es sich bei einem Geldvermächtnis um ein Gattungsvermächtnis handelt vgl. Lange/Kuchinke, § 27 V 2d a.E., hinsichlich Quote: BGH NJW 1960, 1759; Palandt/Weidlich, Einl. § 2147 Anm. 4; BGH WM 1978, 377 = LM § 2084 Nr. 14.
[67] MüKo/Rudy, § 2155 Rn 2; OLG Bremen ZEV 2001, 401 sieht die Anwendbarkeit des § 2155 BGB auch bei der Einräumung eines Wohnrechts als gegeben an.

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