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Der Erblasser kann den Vermächtnisgegenstand gem. § 2155 BGB nur der Gattung nach bestimmen. Geschuldet wird nicht etwa eine Sache mittlerer Art und Güte i.S.d. § 243 Abs. 1 BGB, sondern eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache.[62] Grundsätzlich erfolgt die Bestimmung der konkret geschuldeten Sache durch den Beschwerten, falls nicht der Erblasser die Bestimmung auf den Bedachten selbst oder auf einen Dritten übertragen hat.[63] Trifft der Beschwerte eine Bestimmung, die nicht den Verhältnissen des bedachten Vermächtnisnehmers entspricht, geht das Bestimmungsrecht auf den Bedachten über.[64]
Beim Gattungsvermächtnis kommt es nicht darauf an, ob sich der oder die zu übertragenden Gegenstände zum Zeitpunkt des Erbfalls im Nachlass befinden, da § 2169 BGB nur für das Stückvermächtnis gilt.[65] Entgegen dem Wortlaut des § 2155 BGB ist die Vorschrift über das Gattungsvermächtnis nicht nur auf Sachen im klassischen Sinne (körperliche Gegenstände),[66] sondern auch auf Rechte und Dienstleistungen anzuwenden.[67]
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