Rz. 73

Zur Versorgung eines Ehepartners, eines nichtehelichen Lebenspartners, eines Kindes oder einer sonstigen Person, die dem Erblasser nahe steht, kommt die Gewährung einer zeitlich befristeten oder lebenslangen Rente durch die Erben in Betracht. Das Rechtsinstitut der Leibrente ist in den §§ 759761 BGB geregelt. Entscheidend ist, dass sie nicht etwa eine Mehrzahl einzelner selbstständiger Ansprüche mit fortlaufend aufeinanderfolgenden Fälligkeitsterminen darstellt, vielmehr setzt sie ein selbstständiges Rentenstammrecht voraus. Die einzelnen Rentenzahlungen haben den Charakter von Rechtsfrüchten nach §§ 99, 100 BGB.[146] Die in § 761 BGB vorgesehene Schriftform ist bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen und der vermächtnisweisen Zuwendung der Rente unproblematisch gegeben.[147]

[146] RGZ 89, 259; BGH BB 1966, 305; BGH FamRZ 1991, 918.
[147] Vgl. zu den steuerlichen Unterschieden zwischen Renten und dauernden Lasten Krug/Riedel in Tanck/Krug, Anwaltformulare Testamente, § 14 Rn 214 ff. und 239 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge