Rz. 176

Streitig ist in der Literatur, ob auch unstreitige oder zugestandene Tatsachen durch Urkunden belegbar sein müssen.[362] Während ein Großteil der Literatur der Auffassung ist, dass Tatsachen, die unstreitig, offenkundig oder gerichtsbekannt sind, nicht durch Urkunden bewiesen werden müssen,[363] vertritt Braun[364] die gegenteilige Auffassung. Das OLG Frankfurt hat sich in seiner Entscheidung vom 24.1.2007[365] der Auffassung des BGH aus dem Jahre 1974 angeschlossen, dass auch im Urkundenprozess der Beweis durch Urkunden entbehrlich sein kann, wenn diese unstreitig, zugestanden oder offenkundig sind.[366] Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 24.1.2007 mit Beschl. v. 10.10.2007 (Az. IV ZR 31/07) zurückgewiesen.

[362] Zöller/Graeger, § 592 Rn 11.
[363] Musielak/Voit, § 592 Rn 11.
[364] MüKo-ZPO/Braun, § 592 Rn 14.
[366] BGH NJW 1974, 1199.

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