Rz. 17

Nach § 1643 Abs. 1 BGB bedürfen Eltern für bestimmte Rechtsgeschäfte für das Kind, die auch ein Vormund nur mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung vornehmen kann, der Genehmigung durch das Familiengericht. Dazu gehört auch die Ausschlagung eines Vermächtnisses (§ 2180 BGB), welches einem Minderjährigen zugewandt ist (§ 1643 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB).[34] Die Notwendigkeit einer familienrechtlichen Genehmigung besteht auch dann, wenn das Vermächtnis durch konkludentes Verhalten ausgeschlagen wird, da die materiellrechtliche Wirkung eines einseitigen Rechtsgeschäftes nur dann eintreten kann, wenn die erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht vorliegt.[35] Fraglich ist aber, ob es im Rahmen der Ausschlagungsfiktion nach § 2307 Abs. 2 S. 1 BGB ebenfalls einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf. Das OLG Köln hat die Frage in seiner Entscheidung vom 5.12.2005[36] offen gelassen. Verneint man allerdings im Rahmen der Ausschlagungsfiktion eine Notwendigkeit einer entsprechenden Genehmigung durch das Familiengericht, so bestünde damit die Möglichkeit, den Minderjährigenschutz zu umgehen. Da die Fristsetzung i.R.d. § 2307 Abs. 2 BGB zwar durch formlose, aber empfangsbedürftige Willenserklärung erfolgt,[37] kann die Ausschlagungsfiktion erst nach entsprechender Genehmigung durch das Familiengericht greifen.

[34] Ivo, ZEV 2002, 309.
[35] OLG Köln FamRZ 2007, 169.
[36] OLG Köln FamRZ 2007, 169.
[37] Staudinger/Otte, § 2307 Rn 22.

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