I. Die neue Gesetzesfassung

 

Rz. 20

 

§ 21 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

1Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 EUR je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. 2Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen Zeugen gleich. 3Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. 4Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.

II. Die inhaltliche Änderung

 

Rz. 21

Soweit anstelle der Zeitversäumnis (s. Rdn 18) eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) geltend gemacht wird, ist dieser Betrag von 14,00 EUR auf 17,00 EUR je Stunde angehoben. Erforderlich ist, dass die Partei einen gemeinsamen Haushalt für sich und eine weitere Person zu führen hat.

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