I. Die neue Gesetzesfassung
Rz. 22
§ 22 Entschädigung für Verdienstausfall
1Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 EUR beträgt. 2Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.
II. Die inhaltliche Änderung
Rz. 23
Ist sogar Verdienstausfall entstanden, kann dieser anstelle der Zeitversäumnis oder der Entschädigung für Haushaltsführung geltend gemacht werden. Die Höchstentschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG) ist von 21,00 EUR auf 25,00 EUR je Stunde angehoben worden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen