I. Die neue Gesetzesfassung

 

Rz. 22

 

§ 22 Entschädigung für Verdienstausfall

1Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 EUR beträgt. 2Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

II. Die inhaltliche Änderung

 

Rz. 23

Ist sogar Verdienstausfall entstanden, kann dieser anstelle der Zeitversäumnis oder der Entschädigung für Haushaltsführung geltend gemacht werden. Die Höchstentschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG) ist von 21,00 EUR auf 25,00 EUR je Stunde angehoben worden.

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