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Ist sogar Verdienstausfall entstanden, kann dieser anstelle der Zeitversäumnis oder der Entschädigung für Haushaltsführung geltend gemacht werden. Die Höchstentschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG) ist von 21,00 EUR auf 25,00 EUR je Stunde angehoben worden.

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