Rz. 53
Begründungsansätze für die überwiegend vertretene Ansicht werden unter verschiedenen Gesichtspunkten geliefert.
Rz. 54
Verwiesen wird zunächst auf die enge Verflechtung von Konzern- und Gesellschaftsrecht, die eine einheitliche Regelung des Gesellschafter- und Gläubigerschutzes innerhalb derselben Rechtsordnung verlange.[161]
Rz. 55
Ein anderer Begründungsansatz geht dahin, dass es sich bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen i.S.v. § 291 AktG um Satzungsänderungen handele, die dem Gesellschaftsstatut der abhängigen Gesellschaft unterfallen. Für Unternehmensverträge nach § 292 AktG solle hingegen eine Sonderanknüpfung erfolgen.[162]
Rz. 56
Vertreten wird auch eine Anknüpfung nach dem Ort der charakteristischen Leistung, also nach dem Recht des Ortes, an welchem die wirtschaftlich wesentliche Leistung vollzogen wird. Als charakteristische Leistung wird im Falle des Unterordnungskonzerns die Unterwerfung der beherrschten Gesellschaft angesehen, so dass deren Rechtsordnung heranzuziehen sei.[163]
Rz. 57
Argumentiert wird auch unter Hinweis auf die Interessen der Personen, die zu der abhängigen Gesellschaft in rechtlicher Beziehung stehen. Sie müssten vor den Gefahren geschützt werden, die durch eine eigenständige unternehmerische Tätigkeit des herrschenden Unternehmens drohten. Das Recht der abhängigen Gesellschaft müsse deshalb auf die herrschende Gesellschaft ausstrahlen.[164] Die abhängige Gesellschaft sei die Gesellschaft, bei der der Gefahrenschwerpunkt liege, weshalb sie schutzwürdig sei.[165]
Rz. 58
Eine teilweise vorgenommene wirtschaftsrechtliche Sonderanknüpfung führt über das "Prinzip der Marktauswirkung im Inland" ebenfalls zur Anwendung des Statuts der abhängigen Gesellschaft.[166]
Rz. 59
Die sog. ergebnisbestimmte Anknüpfung entwickelt kollisionsrechtliche Grundsätze aus den materiell-gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen, aus denen sich die Anknüpfung an das Recht der abhängigen Gesellschaft ergeben müsse.[167]
Rz. 60
Schließlich wird die Ansicht vertreten, dass die Personalstatute aller beteiligten Gesellschaften angewendet werden müssten, da den zwingenden Regelungen aller betroffenen Gesellschaftsrechtsordnungen gerecht zu werden sei.[168]
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