Rz. 104

In den Verfahren in den Rs. Memira Holding[246] und Holmen AB[247] hat der EuGH am selben Tag zwei Entscheidungen zur Finalität (Endgültigkeit) der Verluste getroffen.

In der Rs. Memira Holding ging es um eine Up-Stream-Verschmelzung einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft mit Sitz in Deutschland auf die schwedische Muttergesellschaft. Es stellte sich dann die Frage, ob die im Zuge der Verschmelzung untergehenden Verluste der Tochter in Schweden Berücksichtigung finden müssen. In der Rs. Holmen AB[248] ging es darum, ob eine schwedische Muttergesellschaft das Recht hat, Verluste einer (mittelbar zu 100 Prozent gehaltenen) spanischen Enkelgesellschaft in Schweden von den dortigen Gewinnen abzuziehen, wenn die spanische Gesellschaft liquidiert worden ist und ihre Verluste daher endgültig in Spanien nicht mehr genutzt werden können. In diesen beiden Verfahren entschied der EuGH parallel, dass allein die Tatsache, dass ausländische Tochtergesellschaften ungenutzt untergehen, für sich genommen nicht genügt, um sie auch als final zu qualifizieren.[249]

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Verluste einer gebietsfremden Gesellschaft endgültig (final) sind, sei der Umstand nicht entscheidend, dass der Sitzmitgliedstaat der Tochtergesellschaft bei einer Fusion (Rs. Memira Holding) oder einer Abwicklung (Rs. Holmen AB) keine Übertragung der Verluste einer Gesellschaft auf einen anderen Steuerpflichtigen zulässt, während der Sitzmitgliedstaat der Muttergesellschaft bei der Fusion oder Abwicklung inländischer Gesellschaften eine solche Übertragung vorsieht.[250]

Eine Ausnahme gelte, wenn die Muttergesellschaft nachweist, dass es ihr unmöglich ist, diese Verluste, insbesondere durch eine Übertragung auf einen Dritten, so geltend zu machen, dass sie bei dem Dritten für künftige Zeiträume steuerlich berücksichtigt werden können.[251]

[246] EuGH, Urt. v. 19.6.2019 – C-607/17 (Memira Holding), ZIP 2019, 1369 = IStR 2019, 597 (m.Anm. Heckerodt).
[247] EuGH, Urt. v. 19.6.2019 – C-608/17 (Holmen AB), DStR 2019, 1345.
[248] EuGH, Urt. v. 19.6.2019 – C-608/17 (Holmen AB), DStR 2019, 1345.
[249] Heckerodt, IStR 2019, 600, 602.
[250] EuGH, Urt. v. 19.6.2019 – C-607/17 (Memira Holding), ZIP 2019, 1369 = IStR 2019, 597 (m.Anm. Heckerodt); EuGH, Urt. v. 19.6.2019 – C-608/17 (Holmen AB), DStR 2019, 1345, 1348.
[251] EuGH, Urt. v. 19.6.2019 – C-607/17 (Memira Holding), ZIP 2019, 1369; EuGH, Urt. v. 19.6.2019 – C-608/17 (Holmen AB), DStR 2019, 1345, 1348.

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