Rz. 48

Im Rahmen des Steuerrechts spielen Unternehmensverträge eine Rolle, sofern hierdurch eine Organschaft begründet wird, §§ 14 ff. KStG. Zur Verwirklichung der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Folgen der Organschaft bedarf es neben der finanziellen Eingliederung des Abschlusses eines Ergebnis- bzw. Gewinnabführungsvertrags, §§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 17 KStG. Darin verpflichtet sich die Organgesellschaft zur Abführung des gesamten Gewinns an den Organträger. Im Gegenzug übernimmt der Organträger die ggf. anfallenden Verluste der Organgesellschaft. Zur steuerlichen Anerkennung der Organschaft ist es erforderlich, dass im Vertrag vorgesehen wird, dass die Organgesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen einstellt, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG. Der Vertrag muss bei seiner erstmaligen Anwendung für die Dauer von mindestens fünf Jahren abgeschlossen werden, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG. Diese fünf Jahre dürfen nicht – auch nicht um einen einzigen Tag – unterschritten werden.[146] Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind nicht Geschäftsjahre, sondern Zeitjahre maßgeblich.[147] Erst mit Eintragung des Vertrags im Handelsregister liegt eine steuerrechtliche Organschaft vor.[148] Zur Rückwirkung siehe Rdn 40.

 

Rz. 49

Im Vertragstext ist die Abführung von Erträgen aus der Auflösung vorvertraglicher freier Rücklagen i.S.v. §§ 272 Abs. 3, 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB entsprechend § 301 AktG auszuschließen, § 17 Satz 2 Nr. 1 KStG.[149] Außerdem muss die Verlustübernahme durch entsprechende Anwendung von § 302 AktG vereinbart werden, § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG.[150] Die Finanzverwaltung lässt einen Verweis[151] genügen, wobei durch den Gesetzgeber festgelegt wurde, dass hier eine sog. dynamische Verweisung auf § 302 AktG in seiner jeweils aktuellen Fassung erforderlich ist.[152]

 

Rz. 50

Folge der Organschaft ist, dass die Gewinne und Verluste der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen sind, § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG.[153]

[146] BFH, Urt. v. 23.1.2013 – I R 1/12, BeckRS 2013, 94832.
[148] Krumm, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, 154. Aufl. 2020, § 14 KStG Rn 109.
[149] Vgl. auch Busch, in: MünchHdb-GesR, Bd. 3, § 72 Rn 11 m.w.N.; zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Gewinnabführungsvertrags in den Einzelheiten Krumm, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, 155. Aufl. 2020, § 17 KStG Rn 8 ff.
[150] Krumm, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, 155. Aufl. 2020, § 17 KStG Rn 23; in Abkehr hiervon siehe hingegen BFH, Beschl. v. 13.11.2013 – I R 45/12, DStR 2014, 643 zur steuerbegrifflichen Eigenständigkeit des Begriffs "wichtiger Grunde" für vorzeitige Beendigung einer Organschaft und auch BFH, Beschl. v. 23.1.2013 – I R 1/12, BeckRS 2013, 94832 zur objektivierten Auslegung korporationsrechtlicher Vereinbarungen.
[151] Krumm, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, 155. Aufl. 2020, § 17 KStG Rn 23 m.w.N.
[152] Als Ausfluss der Anpassungen durch das Kroatienanpassungsgesetz, vgl. hierzu z.B. Mensch, BWNotZ 2014, 191; zur Problematik bei Altverträgen vgl. Wagner, DNotZ 2014, 802.
[153] Zu den Einzelheiten vgl. auch Krumm, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, 154. Aufl. 2020, § 14 KStG Rn 200–249; Busch, in: MünchHdb-GesR, Bd. 3, § 72 Rn 26 ff.; Rundshagen/Strunk, RIW 1995, 664.

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