Rz. 18

Das portugiesische Konzernrecht[50] enthält den Oberbegriff des verbundenen Unternehmens, worunter einfache Beteiligungsverhältnisse, Beherrschungsverhältnisse und Konzernverhältnisse zu fassen sind. Nach portugiesischem Recht können Beherrschungs- (contrato de subordinação) oder Gewinnabführungsverträge (contrato de atribuição de lucros) abgeschlossen werden, so dass auch ausschließlich vertragliche Verbindungen zwischen den Unternehmen bestehen können, ohne dass zugleich eine Anteilsbeteiligung vorliegt. Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge können miteinander verbunden werden.[51]

[50] Vgl. hierzu Coutinho/Antunes, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands, Teil Portugal (Stand: 3/2013), Rn 269 ff.
[51] Vgl. hierzu Coutinho/Antunes, in: Wegen/Spahlinger/Barth, GesR des Auslands, Teil Portugal (Stand: 3/2013), Rn 269.

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