Rz. 145

Die Bewertung von Unternehmen oder Unternehmensanteilen hat bei familien- und erbrechtlichen Anlässen regelmäßig einen maßgeblichen Einfluss auf die Höhe des Ausgleichs- oder Auseinandersetzungsanspruchs. Zu den Anlässen gehören der Zugewinnausgleich im ehelichen Güterrecht (§§ 1363 ff. BGB), der Pflichtteilsanspruch (§§ 2302 ff. BGB) sowie die Erbauseinandersetzung (§§ 2402 ff. BGB).

Für die Ermittlung der Unternehmenswerte sind in der familien- und erbrechtlichen Bewertungspraxis sehr unterschiedliche Bewertungsmethoden beobachtbar, welche teilweise auf stark vereinfachten Überlegungen beruhen.[273] Ursächlich hierfür ist u.a. eine Rechtsprechung, die sich im Zeitablauf stark verändert hat und teilweise auch nicht im Einklang mit aktuellen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen und Vorgehensweisen zur Unternehmensbewertung steht.

Vor dem Hintergrund der von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) mit Datum vom 20.6.2016 einen eigens für familien- und erbrechtliche Bewertungsanlässe gültigen Standard verabschiedet. Der IDW S 13 "Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht" soll den Vorgaben der Rechtsprechung Rechnung tragen und auch das Vorgehen in der Praxis vereinheitlichen.[274] Mit dem IDW S 13 wurde der bisher gültige HFA 2/1995 ersetzt.[275]

[273] Vgl. Ballhorn/König, NJW 2018, 1911.
[274] Zur Frage, ob der IDW S 13 den Anforderungen der Rechtsprechung genügt, vgl. Ballhorn/König, FamRZ 2018, 161.
[275] Vgl. IDW Standard: Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht (IDW S 13), Rn 11.

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