Rz. 39

Bei der Anwendung von Gesamtbewertungsverfahren, die auf zukünftigen finanziellen Überschüssen basieren, ist eine exakte Abgrenzung von betriebsnotwendigem und nicht betriebsnotwendigem Vermögen erforderlich. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen trägt nicht zur Erwirtschaftung der finanziellen Überschüsse des "normalen" operativen Geschäfts bei und ist somit in den zu kapitalisierenden Ergebnissen und damit im Unternehmenswert noch nicht enthalten.[74] Nicht betriebsnotwenige Vermögensgegenstände sind gesondert zu bewerten. Geschieht dies nicht, würde bspw. der Erwerber eines Unternehmens einen unentgeltlichen Zusatzwert erhalten, den dieser – ohne das Unternehmen bzw. die finanziellen Überschüsse des Unternehmens zu beeinflussen – durch Veräußerung des Vermögensgegenstandes realisieren könnte.[75]

 

Rz. 40

Während hinsichtlich des gesonderten Ansatzes in der Literatur weitaus Einigkeit besteht, herrscht Uneinigkeit über die Art und Weise der Abgrenzung. Diskutiert werden insbesondere die wertbezogene und die funktionale Abgrenzung.[76] Nach der wertbezogenen Abgrenzung gehören zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen alle Vermögensgegenstände, deren Existenz sich wertmäßig nicht oder nur unwesentlich im Ertragswert niederschlägt, deren Vermögenswert jedoch von Bedeutung ist. Der Barwert der auf den Vermögenswert entfallenden finanziellen Überschüsse im Rahmen der Gesamtbewertung liegt i.d.R. unter den zu erzielenden Netto-Liquidationserlösen für den Vermögenswert.[77] Nach der bei Unternehmensbewertungen primär vorgenommenen funktionalen Abgrenzung gehören zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen alle Vermögensgegenstände, die zum Bewertungsstichtag frei veräußert werden können, ohne dass damit die eigentliche Geschäftstätigkeit berührt wird.[78] Entscheidend ist, ob ein Vermögensgegenstand dem Unternehmenszweck dient oder nicht.

 

Rz. 41

Der Gesamtwert eines Unternehmens ergibt sich dann aus dem Wert der künftigen finanziellen Überschüsse aus dem betriebsnotwendigen Vermögen zzgl. des Wertes des nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ergibt sich grundsätzlich aus dessen Liquidationswert, wobei von einer "bestmöglichen Verwertung" des Vermögens auszugehen ist.[79] Bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens sind daher die Kosten der Liquidation in Abzug zu bringen sowie die steuerlichen Folgen der Veräußerung zu berücksichtigen.

[74] Vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 152.
[75] Vgl. Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, S. 30.
[76] Vgl. Hüttemann/Meinert, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, § 8 Rn 8.4.
[77] Vgl. Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, S. 165.
[78] Vgl. IDW S 1 (2008), Rn 59.
[79] Vgl. Hachmeister/Ruthardt, BB 2014, 877; Hüttemann/Meinert, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, § 8 Rn 8.31.

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