Rz. 169
§ 2058 BGB gilt auch nach der Annahme der Erbschaft, denn er greift unabhängig von einer evtl. Teilung des Nachlasses. Die Erben haften als Gesamtschuldner. Nach der Teilung ist das Sondervermögen "Nachlass" allerdings aufgelöst (zumindest größtenteils) – als Haftungsmasse bleibt nunmehr in der Regel nur noch das Eigenvermögen der Erben.
Rz. 170
§ 2059 BGB hat nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm Geltung nur für den Zeitraum vor der Teilung. Es besteht also nicht mehr die Möglichkeit, die Haftung auf den Erbteil zu beschränken, jeder Erbe haftet jetzt grundsätzlich mit seinem gesamten Eigenvermögen. Nunmehr hat aber auch jeder Miterbe die Möglichkeit, über die ihm im Rahmen der Teilung des Nachlasses zugefallenen Gegenstände frei zu verfügen.
Dadurch wird den Erben das Haftungsrisiko aufgebürdet. Dies ist auch angemessen, denn die Erben sollen die Nachlassverbindlichkeiten aus dem ungeteilten Nachlass befriedigen, § 2046 BGB. Wird der Nachlass dennoch vorher an die Erben verteilt, sollen diese auch voll haften.
Rz. 171
Dass es Fälle gibt, in denen sich die Erbengemeinschaft um die Begleichung aller Verbindlichkeiten bemüht hat und dennoch ein Gläubiger seine Forderungen erst später stellt, hat der Gesetzgeber gesehen. Daher gibt es Ausnahmen vom Grundsatz der Haftung mit dem Eigenvermögen. Diese sind in §§ 2060, 2061 BGB normiert. Sind sie einschlägig, haftet jeder Erbe nur anteilig, d.h. er haftet nur noch für einen seinem Erbteil entsprechenden Bruchteil der Schuld. Diese Ausnahmen erfassen – grob gesagt – die Fälle, in denen die Erben das Notwendige getan haben, um unbekannte Gläubiger aufzufinden und deren Forderungen zu begleichen. Diesen Erben will das Gesetz nicht zumuten, auf unbestimmte Zeit an der Erbengemeinschaft festhalten zu müssen. Außerdem sollen die Erben geschützt werden, bei denen der gesamte Nachlass im Nachlassinsolvenzverfahren zur Begleichung von Forderungen aufgebraucht wurde – würden diese Erben darüber hinaus noch den nicht befriedigten Gläubigern haften, wäre dies für die Erben unbillig und auch systemwidrig. Die Nachlassgläubiger wurden schließlich aus dem Vermögen befriedigt, das ihnen auch zu Lebzeiten ihres eigentlichen Schuldners zustand. Ist dieses Vermögen aufgebraucht, liegt das Risiko der Nichteintreibbarkeit einer Forderung beim Gläubiger. Eine Besserstellung der Gläubiger aufgrund des Todes des Schuldners ist nicht angezeigt.
Rz. 172
Darüber hinaus können die Erben aber weiterhin allgemeine Haftungsbeschränkungsmaßnahmen vornehmen, soweit sie das Recht dazu noch nicht verloren haben.