Rz. 18
§ 1968 BGB bestimmt, dass Bestattungskosten vom Erben zu tragen sind. Dies gilt auch für die Erbengemeinschaft. Die Kostentragungspflicht ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem Recht, über die Art und Weise der Beerdigung zu bestimmen – die sog. Totenfürsorge. Sofern der Erblasser keine Bestimmung vorgenommen hat, steht die Totenfürsorge in der Regel den nächsten Angehörigen zu. Aber auch, wenn der Erblasser keine ausdrückliche Bestimmung über die Zuordnung der Totenfürsorge getroffen hat, ist sein Wille zu berücksichtigen. Der Totenfürsorgeberechtigte ist in der Regel auch der Inhaber des Anspruchs aus § 1968 BGB.
Von der Totenfürsorge zu unterscheiden ist die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht. Diese ist grundsätzlich in den Bestattungsgesetzen der Länder geregelt.
a) Art der Nachlassverbindlichkeit
Rz. 19
Nach überwiegender Auffassung sind Bestattungskosten den Erbfallschulden zuzurechnen. Diese entstehen mit dem Erbfall und gem. § 1968 BGB in der Person des Erben. Demgegenüber wird vertreten, dass es sich bei den Bestattungskosten um Nachlasskostenschulden handele. Sie hätten ihre Ursache zwar im Erbfall, entstünden zeitlich aber erst später. Richtigerweise sollten die Bestattungskosten der Gruppe der Erbfallschulden zugerechnet werden, da es Kosten sind, die in Verbindung mit dem Erbfall selbst (nämlich dem Tod des Erblassers) stehen und keine Kosten sind, die aus dem "Nachlass heraus" entstehen.
b) Umfang erstattungsfähiger Kosten
Rz. 20
Erstattungsfähig sind die Kosten einer Bestattung, die der Lebensstellung des Erblassers angemessen ist. § 1968 BGB meint nach einhelliger Auffassung damit mehr als die bloße Beerdigung. Ob aber im Einzelfall eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt, ist umstritten. Kosten, die von § 1968 BGB nicht erfasst sind, können Nachlassverwaltungsschulden oder Nachlasserbenschulden sein.
Rz. 21
Von § 1968 BGB sind in der Regel umfasst:
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die Kosten des Bestatters und die Kosten für das Grab |
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die Kosten einer üblichen Feier inkl. Trauergottesdienst |
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der Grabstein |
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die Erstanlage der Grabstätte (zu den Grabpflegekosten vgl. Rdn 24 f.) (nachfolgende Grabpflege allerdings nicht mehr – es sei denn, der Erblasser hatte einen Grabpflegevertrag geschlossen, der als Nachlassverbindlichkeit dann zu erfüllen ist) |
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die Kosten für Todesanzeigen und Danksagungen |
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die Sterbeurkunde. |
Rz. 22
Umstritten ist insbesondere, ob die Kosten für Trauerkleidung und der Reise zur Bestattung erfasst sind. Die überwiegende Auffassung lehnt dies ab. Trauerkleidung und eine evtl. Anreise stünden im Ermessen der jeweiligen Person und erfolgen in der Regel zur Bekundung von Verbundenheit mit dem Verstorbenen.
Rz. 23
Sind die Erben nach öffentlichem Recht bestattungspflichtig, kann bezüglich der entstehenden Kosten nicht die Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB erhoben werden, denn nach den landesrechtlichen Bestattungsgesetzen besteht eine Pflicht zur Bestattung. Somit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Pflicht, für die der Bestattungspflichtige nicht lediglich dann haftet, wenn er zugleich Erbe geworden ist, sondern in der Regel unabhängig davon. Ist der Bestattungspflichtige nicht mit dem Erben identisch, hat er einen Ersatzanspruch gegen den Erben. Weigern sich die zuständigen Personen, die Bestattung zu veranlassen, wird dies durch die zuständige Behörde veranlasst.
Können die Erben die Kosten nicht begleichen, besteht noch die Möglichkeit, sich gem. §§ 1615 Abs. 2, 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 S. 2 BGB...