Rz. 275
Für die Durchsetzung der vorbehaltenen Rechte nach §§ 780, 782, 783 ZPO sowie im Falle von § 784 ZPO ist Klage nach §§ 785, 767 ZPO zu erheben. Zusätzlich sind einstweilige Anordnungen nach §§ 785, 769, 770 ZPO möglich. Zuständig ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.[498] Prozessführungsbefugt ist der betroffene Miterbe, der Testamentsvollstrecker, ein betroffener Erbschaftskäufer und für § 784 Abs. 2 ZPO der Nachlassverwalter.[499]
Rz. 276
Überwiegend wird die Klage auch bereits vor Beginn der Zwangsvollstreckung als zulässig erachtet,[500] wobei das Rechtsschutzbedürfnis im Falle eines Titels gegen den Erblasser insbesondere erst zu bejahen sein dürfte, wenn der Titel auf die Erben umgeschrieben wurde.[501] Zusätzlich ist zu einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO zu raten.[502]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen