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§ 6 Haftung / A. Einleitung

Dr. Konrad Osthold, Désirée Goertz
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Rz. 1

Die Frage der Erbenhaftung steht häufig am Anfang der Überlegungen im Hinblick auf das weitere Vorgehen nach Kenntnis über den Anfall einer Erbschaft. Steht eine Überschuldung fest oder erscheint diese möglich, wählen viele die Ausschlagung als erstes Mittel, sich vor sog. Fremdgläubigern, also Gläubigern des Erblassers, zu schützen. Diese "Flucht in die Ausschlagung"[1] ist ein Erbrechtlern gut bekanntes Praxisphänomen. Auch wenn die Ausschlagung geeignet ist, dem zunächst Berufenen Probleme "vom Hals zu halten", verlagert es diese aus objektiver Sicht bloß auf den Nächstberufenen.[2]

 

Rz. 2

Entscheidet sich ein Erbe gegen eine Ausschlagung oder versäumt er die entsprechende Frist, ist sein Interesse darauf gerichtet, nur mit dem für Nachlassverbindlichkeiten zu haften, was er im Wege des Erbganges erhalten hat. Eine Haftung ultra vires hereditatis – also darüber hinaus mit seinem Eigenvermögen – möchte er ebenso verhindern wie seine Eigengläubiger (Gläubigerkonkurrenz).[3]

 

Rz. 3

Die Gefahr der Gläubigerkonkurrenz ist vor allem bei der Vermischung des Nachlasses und des Erbeneigenvermögens tatsächlich – durch Inbesitznahme – und rechtlich – durch Konsolidation und Konfusion – gegeben.[4] Genau dies sieht das geltende Recht grundsätzlich vor: Der Erbe rückt im Wege der Universalsukzession nach § 1922 BGB in die Rechtsstellung des Erblassers ein und haftet gem. § 1967 BGB auch für dessen Verbindlichkeiten.[5] Wie sich aus der Zusammenschau der §§ 1975 ff. BGB ergibt, haftet der Erbe dabei grundsätzlich auch mit seinem Eigenvermögen für Nachlassverbindlichkeiten, also unbeschränkt, aber auf den Nachlass beschränkbar.[6] Der Erbe muss also eines der im Folgenden darzustellenden Haftungsbeschränkungsmittel aktiv ergreifen, um seine Haftung zu begrenzen (vgl. Rdn 79). Tut ...

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