Dr. Konrad Osthold, Désirée Goertz
Rz. 7
Sowohl §§ 1967 ff. BGB als auch §§ 2058 ff. BGB beziehen sich auf "Nachlassverbindlichkeiten", weswegen die Einordnung bestehender Verpflichtungen am Anfang einer jeden Prüfung steht. Denn liegt schon keine Nachlassverbindlichkeit in diesem Sinne vor, kommt eine Haftungsbeschränkung a priori nicht in Betracht. Ob allerdings Nachlassverbindlichkeiten oder aber eigene Verbindlichkeiten für alle Miterben vorliegen, ist nicht immer leicht festzustellen.
Rz. 8
Folgende Arten von Verbindlichkeiten sind zu unterscheiden:
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Erblasserschulden |
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Erbfallschulden |
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Nachlasskosten- und Nachlassverwaltungsschulden |
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Nachlasserbenschulden |
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(Erben-)Eigenschulden. |
Rz. 9
Gemäß § 1967 BGB haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten. Hierbei wird zunächst zwischen Erblasserschulden und Erbfallschulden differenziert. Diese Differenzierung gibt § 1967 Abs. 2 BGB vor. Erblasserschulden sind die vom Erblasser herrührenden Schulden, Erbfallschulden treffen die Miterben als solche (vgl. Rdn 23 f.). Die zusätzlichen Gruppen "Nachlasskosten- und Nachlassverwaltungsschulden" und "Nachlasserbenschulden" sind im Gesetz selbst nicht geregelt. Die Unterteilung in die vorgenannten Gruppen, hilft aber bei der Klärung der Frage, ob eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt oder nicht.
Rz. 10
Der von der Erbengemeinschaft als Sondervermögen gehaltene Nachlass haftet grundsätzlich nur für Nachlassverbindlichkeiten. Die Differenzierung zwischen Nachlassverbindlichkeit und Eigenschuld ist daher ein zentraler Punkt zur Klärung, welcher Gläubiger auf welches Vermögen zugreifen darf – die Einordnung entscheidet über die verfügbare Haftungsmasse. Erblasser- und Erbfallschulden sind gem. § 1967 BGB in der Regel Nachlassverbindlichkeiten mit der Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. Bei der Gruppe der Nachlasskosten- und -verwaltungsschulden ist jeweils eine genaue Prüfung notwendig. Nachlasserbenschulden sind zumindest auch Eigenverbindlichkeiten, damit aber keine reinen Nachlassverbindlichkeiten, was in der Regel eine unbeschränkte Haftung bedeutet. Eigenverbindlichkeiten sind keine Nachlassverbindlichkeiten.
Für die Eigenschulden haftet das jeweilige Eigenvermögen jedes Miterben, wobei zum Eigenvermögen aber auch der jeweilige Anteil am Nachlass gehört.
Rz. 11
Der Übergang von Nachlassverbindlichkeiten auf die Erben ist lediglich soweit möglich, wie Verbindlichkeiten vererblich sind. Ann interpretiert dies als zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Höchstpersönliche Verbindlichkeiten, die nach der Natur der geschuldeten Leistung nur vom Erblasser, von dessen Erben aber überhaupt nicht erfüllt werden könnten, sind nicht vererblich. Gleiches gilt bei gesetzlicher Anordnung, wie bspw. bei §§ 520, 613 S. 1, 1615 Abs. 1 BGB.
Insoweit besteht Übereinstimmung mit der Situation eines Alleinerben. Wegen der Besonderheiten der Erbengemeinschaft ist im Rahmen der §§ 2058 ff. BGB noch zu prüfen, ob eine gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeit besteht.
I. Erblasserschulden
Rz. 12
Erblasserschulden sind die vom Erblasser herrührenden Schulden (§ 1967 Abs. 2 BGB), d.h. solche Schulden, die in der Person des Erblassers bereits zu dessen Lebzeiten entstanden oder zumindest angelegt waren. Dies sind im Zeitpunkt des Erbfalles bereits begründete gesetzliche, vertragliche und/oder außervertragliche Verpflichtungen, auch wenn die Folgen erst nach dem Erbfall eintreten. Erfasst sind auch Schulden, die aufgrund von Bedingungen erst nach dem Tode des Erblassers wirksam werden. Hierunter fallen auch bedingte und künftige Verbindlichkeiten, Schwebezustände und Rückforderungsansprüche.
II. Erbfallschulden
Rz. 13
Erbfallschulden sind die den Erben als solche treffenden Schulden (§ 1967 Abs. 2 BGB), d.h. Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Erbfalls in Bezug auf den Nachlass entstehen. Von den Erblasserschulden unterscheiden sie sich dadurch, dass sie noch nicht in der Person des Erblassers entstanden waren. Ebenso wie reine Erblasserschulden hängt deren Entstehung nicht vom Willen des Erben, sondern von jenem des Erblassers oder einer gesetzlichen Anordnung ab.
Rz. 14
Von den Nachlassverwaltungs- und Nachlasskostenschulden unterscheiden sie sich durch den ...