Dr. Konrad Osthold, Désirée Goertz
Rz. 116
Antragsberechtigt sind nach § 317 Abs. 1 InsO Erben, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Nachlassgläubiger und Testamentsvollstrecker.
Jeder Miterbe ist zur Beantragung der Nachlassinsolvenz nach § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, sobald er von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt hat. Die Antragstellung hat unverzüglich (§ 121 BGB) zu erfolgen. Anderenfalls schulden die Erben den Nachlassgläubigern Schadensersatz nach § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB. Gleiches gilt nach § 1985 Abs. 2 BGB für den Nachlassverwalter. Anders ist dies für den Nachlasspfleger und den verwaltenden Testamentsvollstrecker – ihnen steht lediglich das Recht nach § 317 InsO zu, allerdings besteht keine Pflicht den Gläubigern gegenüber. Ggf. haften sie jedoch den Erben.
Rz. 117
Vor Annahme der Erbschaft besteht keine Antragspflicht des Erben. Hat der Erbe die Erbschaft angenommen, besteht eine Antragspflicht nach Ansicht des BGH auch dann, wenn um sein Erbrecht gestritten wird. Gleichzeitig führt das Gericht aber aus, dass dieser Erbe dem Insolvenzgericht wie ein bloßer Erbprätendent erscheinen kann, weswegen er "kaum in der Lage sein [dürfte], ein Insolvenzverfahren in Gang zu setzen, weil es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts ist, die Erbenstellung zu klären." Auch Kommentierungen, die die Pflicht zur Antragstellung nur dem endgültigen Erben aufbürden, helfen nicht weiter, da es zum Zeitpunkt der notwendigen Antragstellung gerade nicht klar ist, wer das nun ist.
Scheinbar entlässt der BGH den Erben wieder aus der Pflicht, wenn das Insolvenzgericht den Antrag mangels Antragsbefugnis wegen der bestrittenen Erbenstellung zurückweisen würde. Aber muss der Erbe diesen Antrag tatsächlich stellen, um mit der Zurückweisung sicher der Haftung entgehen zu können? Als Berater wird man sicherheitshalber wohl zu diesem Schritt raten müssen. Das Insolvenzgericht sähe sich sodann Anträgen aller Prätendenten ausgesetzt, die sicherheitshalber einen Antrag stellen, was in Zeiten knapper Ressourcen für den Gerichtsbetrieb hinderlich und dementsprechend gegen die Verfahrensökonomie verstieße. Marotzke verweist darauf, den Nachlasspfleger zu informieren – aber nicht immer besteht eine Nachlasspflegschaft.
Rz. 118
Durch die Entscheidung vervielfachen sich nach hiesiger Ansicht potenziell die zur Antragstellung verpflichteten Personen. In der Regel wird jeder weitere Erbprätendent die Erbschaft angenommen haben und ist dann nach der Argumentation des BGH zur Antragstellung grundsätzlich verpflichtet und könnte bzw. müsste vorsichtshalber einen Antrag an das Insolvenzgericht stellen.
Nach hier vertretener Ansicht ist der Entscheidung des BGH dennoch beizupflichten. Beansprucht eine Person eine Vermögensposition, sollte sie sich auch um diese kümmern. Fehlen dem Betreffenden die notwendigen Kenntnisse über den Nachlass und kann er sich diese bspw. mangels Nachweis der Erbenstellung auch nicht besorgen, könnten diese Fälle über die subjektiven Voraussetzungen bei der Haftung geklärt werden. Zudem besteht die Möglichkeit der Lösung des Problems über eine Nachlassverwaltung. Mit Anordnung der Nachlassverwaltung endet die Antragspflicht des Erben. Entsprechend sollte auch dem Erbprätendenten das Recht auf Beantragung der Nachlassverwaltung zugebilligt werden.
Rz. 119
Ficht der Betroffene hingegen die Versäumung der Ausschlagungsfrist an, steht ihm nach dem BGH kein Antragsrecht zu.
Rz. 120
Im Gegensatz zum Antrag auf Nachlassverwaltung kann der Antrag auf Nachlassinsolvenz von jedem Miterben gestellt werden, § 317 Abs. 2 InsO, wobei dieser den Eröffnungsgrund glaubhaft machen muss. Die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft werden zwar gem. § 317 Abs. 2 S. 2 InsO angehört, ein Zustimmungserfordernis besteht im Interesse einer zügigen Einleitung des Verfahrens jedoch nicht.
Rz. 121
Das Nachlassgericht kann die Nachlassinsolvenz nicht beantragen.
Rz. 122
Der Antrag muss nach §§ 13, 317 InsO schriftlich gestellt werden. § 13 InsO enthält zudem weitere Vorgaben für den Inhalt des Antrages. Formulare nach § 13 Abs. 4 InsO werden von mehreren Bundesländern angeboten.
Rz. 123
Eine Beschränkung des Verfahrens auf einzelne Erbteile (§ 316 Abs. 3 InsO) oder Gegenstände ist nicht zulässig, erfasst ist der gesamte Nachlass.